BGH-Entscheidung, ArbeitnehmerzÀhlung

BGH-Entscheidung: Keine ArbeitnehmerzÀhlung in Gemeinschaftsbetrieben

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 22:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH konkretisiert die Berechnung von Arbeitnehmerzahlen in Gemeinschaftsbetrieben. Die Entscheidung stĂ€rkt die Planungssicherheit fĂŒr Unternehmen.

BGH-Urteil zur Mitbestimmung: Neue Regeln fĂŒr Gemeinschaftsbetriebe
Ein moderner Konferenztisch in einem hellen BĂŒro mit verwaschenen juristischen Unterlagen im Hintergrund. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Im Rahmen eines Expertenforums fĂŒr Arbeitsrecht wurde am 11. August 2026 eine weitreichende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unternehmensmitbestimmung erörtert. Die Fachwelt diskutierte dabei die Folgen eines Beschlusses vom 23. Juni 2026, der die Berechnung von Arbeitnehmerzahlen in Gemeinschaftsbetrieben mehrerer Unternehmen grundlegend konkretisiert. Damit schafft die Rechtsprechung Klarheit ĂŒber die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) in komplexen Unternehmensstrukturen.

Keine wechselseitige Anrechnung im Gemeinschaftsbetrieb

Der Kern des Beschlusses mit dem Aktenzeichen II ZB 11/25 befasst sich mit der Frage, wie die fĂŒr eine Aufsichtsratspflicht maßgeblichen Schwellenwerte zu ermitteln sind, wenn mehrere rechtlich selbststĂ€ndige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb fĂŒhren. Laut der Entscheidung des BGH werden Arbeitnehmer eines solchen Gemeinschaftsbetriebs den beteiligten Unternehmen nicht wechselseitig zugerechnet.

FĂŒr den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern gemĂ€ĂŸ § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ist nach Auffassung der Richter primĂ€r die Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft entscheidend. Ein Gemeinschaftsbetrieb fĂŒhrt demnach nicht automatisch dazu, dass die Belegschaften der beteiligten Firmen fĂŒr die PrĂŒfung der Mitbestimmungspflicht zusammengezĂ€hlt werden. Diese Klarstellung hat erhebliche Bedeutung fĂŒr mittelstĂ€ndische Unternehmen, die in Kooperationen oder Joint Ventures agieren und bisher Unsicherheiten bei der Bestimmung ihrer Aufsichtsratsstruktur gegenĂŒberstanden.

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Rechtliche Grundlagen und spezifische Ausnahmen

Die Entscheidung stĂŒtzt sich auf eine strikte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Der BGH betonte, dass maßgeblich die vertragliche Bindung der Arbeitnehmer an den jeweiligen Arbeitgeber sei. Eine Abweichung von diesem Grundsatz der einzelgesellschaftlichen Betrachtung kommt laut dem Beschluss nur in eng begrenzten AusnahmefĂ€llen in Betracht.

Solche Ausnahmen sind demnach nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 DrittelbG zulĂ€ssig. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen ein Beherrschungsvertrag vorliegt oder ein Unternehmen in ein anderes eingegliedert ist. Ohne eine solche spezifische rechtliche Grundlage, die eine Zurechnung ausdrĂŒcklich vorsieht, bleibt es bei der getrennten ZĂ€hlung der Arbeitnehmeranteile im Gemeinschaftsbetrieb. Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bloße operative Zusammenarbeit in einem Betrieb nicht ausreicht, um die Schwellenwerte des Drittelbeteiligungsgesetzes gesellschaftsĂŒbergreifend zu erreichen.

Bedeutung fĂŒr die Unternehmenspraxis

Die BestĂ€tigung dieser Rechtsauffassung durch den BGH bietet Unternehmen eine höhere Planungssicherheit bei der Gestaltung von Betriebsgemeinschaften. Experten fĂŒr Arbeitsrecht erlĂ€uterten auf dem Forum, dass die Entscheidung die EigenstĂ€ndigkeit der rechtlichen Einheiten im Hinblick auf die Mitbestimmungsgesetze unterstreiche.

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FĂŒr Unternehmen bedeutet dies, dass die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Betriebs mit einem Partnerunternehmen nicht zwangslĂ€ufig zur Folge hat, dass die Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat eingefĂŒhrt werden muss, sofern die einzelnen Gesellschaften fĂŒr sich betrachtet unter dem Schwellenwert von 500 Mitarbeitern bleiben. Fachleute raten jedoch dazu, die vertraglichen Grundlagen von Gemeinschaftsbetrieben sowie bestehende BeherrschungsverhĂ€ltnisse genau zu prĂŒfen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Die Entscheidung stĂ€rke die Position von Arbeitgebern, die ihre Unternehmensstruktur ohne die zusĂ€tzliche KomplexitĂ€t einer Aufsichtsratsmitbestimmung organisieren wollen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen fĂŒr eine Zurechnung nicht erfĂŒllt sind.

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