BGH-Urteil: Kaskoversicherer zahlen nur objektiv nötige Reparaturen
Veröffentlicht am: 14.09.2026 um 11:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem Grundsatzurteil vom 9. September 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Kfz-Kaskoversicherern bei der Erstattung von Reparaturkosten gestĂ€rkt. Das Gericht entschied unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25, dass das sogenannte Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung grundsĂ€tzlich beim Versicherungsnehmer liegt. Damit muss der Versicherer lediglich fĂŒr jene Kosten aufkommen, die objektiv fĂŒr die Reparatur erforderlich sind.
Werkstattrisiko verbleibt beim Versicherungsnehmer
Der Entscheidung zufolge sind haftpflichtrechtliche GrundsĂ€tze nicht auf die Kaskoversicherung ĂŒbertragbar. WĂ€hrend im Haftpflichtrecht der SchĂ€diger das Risiko trĂ€gt, wenn eine Werkstatt unnötige oder ĂŒberteuerte Arbeiten ausfĂŒhrt, gilt dies im vertraglich geregelten VerhĂ€ltnis der Kaskoversicherung nicht.
Der BGH stellte klar, dass der Kaskoversicherer nur die Aufwendungen entschÀdigen muss, die zur sachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs tatsÀchlich notwendig waren.
Damit trĂ€gt der Versicherte das Risiko, auf Kosten sitzen zu bleiben, wenn die Werkstatt MaĂnahmen durchfĂŒhrt, die ĂŒber das objektiv erforderliche MaĂ hinausgehen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht laut dem Urteil nur dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer explizite Weisungen zur Wahl der Werkstatt erteilt hat. In solchen FĂ€llen einer aktiven Steuerung des Reparaturprozesses durch das Versicherungsunternehmen verschiebt sich die Lastenverteilung.
BestĂ€tigung der KĂŒrzungen im Streitfall
Der BGH hat entschieden: In der Kaskoversicherung trĂ€gt der Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko â erstattet wird nur, was objektiv zur Reparatur nötig war. Wer vor der Auftragserteilung die richtigen Punkte klĂ€rt, vermeidet, dass die Differenz zwischen Werkstattrechnung und Gutachten an ihm hĂ€ngen bleibt. Kostenlosen Leitfaden mit Werkstatt-Checkliste anfordern
Dem Urteil lag ein konkreter Rechtsstreit um eine Vollkaskoversicherung zugrunde. Der Versicherer hatte die Erstattung der Reparaturkosten um 389,01 Euro gekĂŒrzt, da bestimmte Arbeiten als nicht notwendig erachtet wurden. Die KlĂ€gerin versuchte erfolglos, diesen Differenzbetrag gerichtlich einzufordern.
Bereits in den Vorinstanzen wurde die Rechtsauffassung des Versicherers bestÀtigt. Das Amtsgericht Heilbronn hatte die Klage am 8. August 2024 abgewiesen (Az. 6 C 2222/23). Die darauffolgende Berufung vor dem Landgericht Heilbronn blieb ebenfalls ohne Erfolg; das Gericht bestÀtigte die Entscheidung am 30. September 2025 (Az. I 4 S 10/24). Mit dem Urteil des BGH vom 9. September 2026 ist das Verfahren nun abgeschlossen.
Bedeutung fĂŒr die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Geltendmachung von Reparaturkosten in KaskofĂ€llen. Demnach wurden im vorliegenden Streitfall rund 390 Euro fĂŒr unnötige Arbeiten abgezogen.
Im Streitfall wurden rund 390 Euro fĂŒr Arbeiten abgezogen, die der Versicherer als nicht erforderlich einstufte â die KlĂ€gerin blieb auf der Differenz sitzen. Nur wenn der Versicherer eine ausdrĂŒckliche Weisung zur Werkstattwahl erteilt, verschiebt sich diese Lastenverteilung. Wie Sie eine KĂŒrzung prĂŒfen und ihr mit dem richtigen Schreiben begegnen, zeigt dieser Leitfaden. Musterbrief gegen KĂŒrzungen jetzt anfordern
FĂŒr Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie bei der Beauftragung von Reparaturen ohne direkte Werkstattweisung des Versicherers genau prĂŒfen mĂŒssen, welche Leistungen erbracht werden. Da Kaskoversicherer nur zur Erstattung der erforderlichen Kosten verpflichtet sind, können Unstimmigkeiten zwischen Werkstattrechnung und dem Gutachten des Versicherers zu Lasten des Kunden fĂŒhren.
Branchenbeobachter werten das Urteil als BestĂ€tigung der bisherigen Praxis vieler Versicherer, Rechnungen auf ihre objektive Notwendigkeit hin zu prĂŒfen und gegebenenfalls KĂŒrzungen vorzunehmen, sofern keine Weisung zur Werkstattwahl vorlag.
