BGH-Urteil: Kündigungen dürfen nicht mehr abgelenkt werden
Veröffentlicht am: 22.07.2026 um 06:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof hat die Hürden für Online-Kündigungen deutlich gesenkt. Unternehmen dürfen Kunden nach dem Klick auf den Kündigungsbutton nicht mehr mit Alternativangeboten ablenken. Das entschieden die Karlsruher Richter am 16. Juli (Az. I ZR 200/25).
Keine Ablenkung auf der Bestätigungsseite
Die Bestätigungsseite nach der Kündigung darf nur noch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehören das Kündigungsformular und eine abschließende Bestätigungsschaltfläche. Werbung oder Rückgewinnungsversuche sind tabu.
Der BGH stellte klar: Der gesamte Kündigungsprozess muss unmittelbar und ohne Umwege zum Erfolg führen. Optionen wie eine Vertragspause oder beitragsfreie Zeiträume sind nicht erlaubt. Damit hob das Gericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem September 2025 auf.
FitX als Auslöser
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Hintergrund war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Fitnessstudio-Kette FitX. Das Unternehmen hatte Mitgliedern nach dem Klick auf „hier kündigen“ angeboten, den Vertrag beitragsfrei zu pausieren. Der VZBV sah darin eine unzulässige Erschwerung der Kündigung.
Ramona Pop, Vorständin des VZBV, begrüßte das Urteil: „Verbraucher, die den Kündigungsbutton nutzen, müssen tatsächlich ohne Ablenkung, Umwege oder Tricks kündigen können.“ FitX hat die entsprechende Seite bereits angepasst.
Millionen Verträge betroffen
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Die Entscheidung wirkt weit über Fitnessstudios hinaus. Sie gilt für alle online abschließbaren Dauerschuldverhältnisse – von Mobilfunkverträgen über Streaming-Dienste bis zu Versicherungen und Dating-Portalen. Branchenkenner erwarten, dass Anbieter wie O2 oder verschiedene Streaming-Plattformen ihre Kündigungsstrecken nun schnell anpassen müssen.
Allein die Fitnessbranche zählte 2025 rund 11,71 Millionen Mitglieder. Künftig muss die Kündigung eines Abonnements genauso einfach und transparent sein wie der ursprüngliche Vertragsabschluss. Anbieter dürfen nur noch Daten abfragen, die für die eindeutige Zuordnung des Vertrags nötig sind. Den Eingang der Kündigung müssen sie unverzüglich bestätigen.
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