BGH-Urteil zu Hausverwaltungen: Rückforderungen können sechsstellig werden
Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 12:52 Uhr | Redaktion boerse-global.deEine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Provisionsverbot für Hausverwaltungen stößt in der Rechtswissenschaft auf erhebliche Bedenken. Der Bundesgerichtshof hatte am 21. Mai 2026 entschieden (Az. I ZR 224/25), dass Verwaltungsunternehmen für die Vermittlung von durch sie betreuten Wohnungen keine Provision von Immobilieneigentümern verlangen dürfen.
Die Richter stützten sich dabei auf die Auslegung von Paragraph 2 Absatz 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG) und eröffneten damit den Weg für weitreichende Rückforderungen gezahlter Vermittlungsentgelte.
Wie das Portal cash-online.de in einem Bericht vom 14. Oktober 2026 darlegt, bewertet der Rechtswissenschaftler Martin Häublein, der als of counsel bei der Kanzlei Müller Radack Schultz tätig ist und der Expertenkommission der Bundesregierung zum Mietrecht angehört, die Karlsruher Entscheidung in einem Fachbeitrag (NZM 2026, 775) als juristisch verfehlt.
Drohende Rückforderungen im sechs- bis siebenstelligen Bereich
Nach Einschätzung von Häublein bringt der Richterspruch erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Immobilienwirtschaft mit sich. Da Eigentümer nun gezahlte Honorare zurückverlangen können, drohen Verwaltungsunternehmen je nach Einzelfall Rückforderungen im sechs- bis siebenstelligen Bereich. Dies stelle für zahlreiche betroffene Betriebe eine akute Existenzgefahr dar.
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Zudem trage die rechtliche Begründung des Urteils nicht. Das vom Gericht herangezogene Argument des Mieterschutzes sei in der Praxis nicht stichhaltig.
Bereits die Mietpreisbremse sowie das im Jahr 2015 eingeführte gesetzliche Bestellerprinzip gemäß Paragraph 2 Absatz 1a des Wohnungsvermittlungsgesetzes verhinderten wirksam, dass Verwaltungen oder Eigentümer entsprechende Vermittlungskosten auf die Mieterschaft abwälzen. Der beabsichtigte Schutzmechanismus greife daher an der tatsächlichen Marktrealität vorbei.
Forderung nach Reform des Wohnungsvermittlungsgesetzes
Darüber hinaus erkennt Häublein in der geltenden Rechtsprechung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Während reine Maklerunternehmen für die Wohnungsvermittlung weiterhin regulär entlohnt werden dürfen, werde Hausverwaltungen dieselbe Dienstleistung trotz erbrachter Arbeitsleistung pauschal untersagt.
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Vor diesem Hintergrund fordert der Experte den Gesetzgeber zum Handeln auf. Um die entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Branche vor existenziellen Schäden zu bewahren, sei eine zeitnahe Gesetzesänderung des Wohnungsvermittlungsgesetzes erforderlich, die die Vergütung von Verwaltungsgesellschaften bei der Wohnungsvermittlung klar und rechtssicher neu regelt.
