BGH-Urteil, Streetart

BGH-Urteil zu Streetart: Eigentümer dürfen Fassaden mit einfacher Mehrheit gestalten

Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 05:52 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Eigentümergemeinschaften können Streetart ohne festgelegtes Motiv beschließen, sofern Fläche, Kosten und Dauer geregelt sind.

BGH erlaubt Streetart-Fassadenbeschluss mit einfacher Mehrheit
Eine leere, ungestaltete Betonfassade eines Wohnhauses bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen die Gestaltung ihrer Fassade durch Streetart mit einfacher Mehrheit beschließen, selbst wenn das konkrete Motiv bei der Beschlussfassung noch nicht feststeht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 25.09.2026 entschieden (Az. V ZR 165/25), wie das Portal marktundmittelstand.de in einem Bericht vom 05.10.2026 darlegt. Damit stärkt das oberste Zivilgericht die Beschlusskompetenz von Eigentümergemeinschaften bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum.

Bestimmtheit des Beschlusses auch ohne fixes Motiv

Nach Auffassung des BGH ist es für die Wirksamkeit eines solchen Mehrheitsbeschlusses nicht zwingend erforderlich, dass das geplante Bildwerk vorab im Detail beschrieben oder festgelegt wird. Ausreichend bestimmt sei der Beschluss vielmehr dann, wenn wesentliche Rahmenbedingungen klar geregelt sind.

Das Gericht benannte hierbei drei zentrale Kriterien: Die betroffene Fläche der Fassade muss exakt festgelegt sein, die Kostentragung muss feststehen und die zeitliche Dauer der Maßnahme muss im Beschluss geregelt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner detaillierten Festlegung des künstlerischen Inhalts im Vorfeld.

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Gesetzliche Grundlage und Instanzenzug

Als rechtliche Grundlage für die Entscheidung dienten die Paragrafen 20 und 21 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die im Zuge des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) reformiert worden waren. Die Neuregelungen erleichtern bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und verlangen für deren Beschlussfassung grundsätzlich lediglich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Gegen den ursprünglichen Beschluss der Eigentümerversammlung hatte ein einzelner Eigentümer geklagt. Der Kläger war jedoch bereits vor den Vorinstanzen erfolglos geblieben: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hatten die Klage beziehungsweise die Berufung abgewiesen. Der BGH bestätigte nun diese Urteile letztinstanzlich.

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Rahmenbedingungen des konkreten Streetart-Projekts

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um ein Projekt, bei dem die Fassade mit Streetart gestaltet werden sollte. Vereinbart war, dass das Motiv für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sichtbar an der Wand verbleiben soll. Nach Ablauf dieser fünf Jahre ist ein Überstreichen der gestalteten Fläche möglich.

Zudem fielen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Ausgaben an, da ein Kunstverein die vollständigen Kosten des Projekts übernahm. Das Vorhaben stieß auch auf kommunaler Ebene auf Zustimmung und wurde durch den zuständigen Oberbürgermeister unterstützt.

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