BGM-Urteil, München

BGM-Urteil München: Haftungsrisiken bei freiwilligen Massagen geklärt

Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 15:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Sozialgericht München präzisiert die Haftung bei freiwilligen Gesundheitsangeboten. Für den Versicherungsschutz ist der Bezug zur Arbeitsleistung entscheidend.

Sozialgericht München: Massagen im Betrieb nicht automatisch unfallversichert
Moderner Büro-Pausenraum mit einem Massagesessel in einer hellen, professionellen Arbeitsumgebung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einer aktuellen Entscheidung hat das Sozialgericht München die rechtlichen Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsangebote präzisiert. Wie aus einer am 6. August 2026 veröffentlichten Diskussion hervorgeht, befasste sich das Gericht bereits im Juli 2026 mit der Frage, inwieweit freiwillige Leistungen wie Massagen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Das Urteil gibt Aufschluss über die Haftungsrisiken, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Nutzung solcher Angebote entstehen können.

Das Urteil des Sozialgerichts München im Detail

Das Sozialgericht München fällte am 22. Juli 2026 eine Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 U 498/25, die für die Gestaltung des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) von zentraler Bedeutung ist. Im Kern des Verfahrens stand die rechtliche Bewertung von Gesundheitsangeboten, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen hinausgehen.

Konkret befasste sich das Gericht mit der Einordnung von Haftungsrisiken bei freiwilligen BGM-Angeboten, beispielhaft festgemacht an Massagen im Betrieb. Die zentrale juristische Fragestellung lautete, ob Komplikationen oder Unfälle, die im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen stehen, der versicherten beruflichen Sphäre oder dem privaten Lebensbereich der Beschäftigten zuzurechnen sind.

Abgrenzung zwischen betrieblichem Nutzen und privatem Risiko

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Das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2026 zeigt: Freiwillige Massagen sind nicht automatisch unfallversichert. Wer sein BGM-Angebot rechtssicher gestalten will, findet hier die wichtigsten Prüfpunkte. Jetzt kostenlosen Leitfaden anfordern

Die Richter am Sozialgericht München setzten sich in ihrer Urteilsbegründung mit der Abgrenzung von versicherten Tätigkeiten und eigenwirtschaftlichen Verrichtungen auseinander. Maßgeblich für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist demnach, ob eine Tätigkeit im engen sachlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung steht.

Bei freiwilligen Angeboten, die primär der allgemeinen Entspannung oder dem persönlichen Wohlbefinden dienen, könne dieser Zusammenhang gelockert sein. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die Freiwilligkeit und der Charakter der Maßnahme wesentliche Kriterien für die Beurteilung des Haftungsrisikos darstellen. Damit wird deutlich, dass nicht jede vom Arbeitgeber organisierte oder geförderte Gesundheitsmaßnahme automatisch denselben Versicherungsschutz genießt wie die eigentliche Kerntätigkeit am Arbeitsplatz.

Bedeutung für die Praxis des betrieblichen Gesundheitsmanagements

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Die Diskussion um das Urteil, die Anfang August 2026 in Fachkreisen verstärkt einsetzte, verdeutlicht die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre BGM-Konzepte rechtlich zu prüfen. Juristen weisen darauf hin, dass die Organisation solcher Angebote durch das Unternehmen oder die Bereitstellung von Räumlichkeiten allein nicht ausreicht, um einen umfassenden Schutz durch die Berufsgenossenschaften zu garantieren.

Experten für Arbeitsrecht raten Unternehmen daher dazu, bei der Einführung von freiwilligen Maßnahmen wie Massagen oder Präventionskursen die versicherungsrechtlichen Aspekte transparent zu machen. Für Verantwortliche im Personalwesen bedeutet die aktuelle Rechtsprechung aus München, dass eine klare Abgrenzung zwischen verpflichtenden Arbeitsschutzmaßnahmen und freiwilligen Zusatzleistungen erforderlich ist, um unvorhergesehene Haftungsfolgen zu vermeiden. Das Urteil vom 22. Juli 2026 schafft hier eine wichtige Orientierungsgrundlage für die künftige Ausgestaltung gesundheitsfördernder Maßnahmen in deutschen Betrieben.

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