BGR, Schutzregeln

BGR 250: Welche Schutzregeln bei Infektionsrisiken in Pflegeberufen gelten

Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 20:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Schutzregeln für Pflegebetriebe verbinden Hygienevorgaben mit Arbeitgeberpflichten und Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Ein heller, steriler Krankenhausflur in einer modernen medizinischen Einrichtung ohne Personen. Illustration mit AI erstellt.

Der Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen bildet eine wesentliche Grundlage für die Arbeitssicherheit in Pflegeberufen und medizinischen Einrichtungen. Bereits im Oktober 2003 definierte die Berufsgenossenschaft mit der BG-Regel BGR 250 grundlegende Sicherheitsmaßnahmen für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, um Risiken durch Infektionserreger systematisch einzudämmen.

Die Vorgaben beschreiben verbindliche Standards für Hygiene, persönliche Schutzausrüstung und Gefährdungsbeurteilungen in Arbeitsbereichen mit erhöhtem Expositionsrisiko.

Relevante Infektionsrisiken in Pflege und Betreuung

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen stehen im Arbeitsalltag vor vielfältigen mikrobiologischen Gefahren. Leitfäden von Fachbehörden wie der britischen UKHSA zur Infektionsprävention in der Erwachsenensozialpflege heben unter anderem akute Atemwegsinfektionen hervor, zu denen typischerweise Grippe, COVID-19 und das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) zählen. Diese Erreger verbreiten sich rasch in Gemeinschaftseinrichtungen und erfordern klare Schutzkonzepte für Personal und betreute Personen.

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Ebenfalls im Fokus stehen blutübertragbare Viren wie Hepatitis B, Hepatitis C und HIV. Um Beschäftigte mit potenziellem Blutkontakt vor Infektionen zu bewahren, betonen Fachstellen die Bedeutung von Schutzmaßnahmen, Risikobewertungen und gezielten Impfangeboten.

Präventionskonzepte umfassen zudem spezifische Hygienemaßnahmen beim Auftreten bakterieller Magen-Darm-Erreger wie Clostridioides difficile, bei denen eine sorgfältige Isolierung Betroffener sowie gezielte Desinfektionsmaßnahmen eine Weiterverbreitung im Betrieb verhindern sollen.

Fürsorgepflicht der Betriebe bei Krankheitssymptomen

Neben präventiven Schutzkonzepten obliegt Arbeitgebern eine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber der gesamten Belegschaft. Zeigen Beschäftigte deutliche Anzeichen einer infektiösen Erkrankung, dürfen Arbeitgeber sie zum Schutz anderer Mitarbeiter nach Hause schicken. Die medizinische Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit bleibt dabei approbierten Ärzten vorbehalten.

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Wird ein Mitarbeiter ohne ärztliches Attest vorsorglich durch den Betrieb freigestellt, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und bleibt zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Liegt hingegen eine reguläre Krankschreibung vor, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch das Unternehmen für die Dauer von bis zu sechs Wochen.

Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber das Fernbleiben unverzüglich anzuzeigen. Eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens am vierten Kalendertag nach Beginn der Erkrankung vorzulegen, sofern der Arbeitgeber vertraglich oder betrieblich keine frühere Vorlage verlangt.

Die Einhaltung klarer Abläufe zwischen Präventionsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Entgeltfortzahlungsregeln sichert so die Funktionsfähigkeit von Gesundheitseinrichtungen auch bei erhöhten Infektionsrisiken ab.

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