BK 5101: Über 400.000 Verdachtsanzeigen zu Hauterkrankungen am Arbeitsplatz
Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 07:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Präventionskampagne Haut der gesetzlichen Unfallversicherung aus den Jahren 2007 und 2008 stellte zentral auf die Berufskrankheit mit der Ziffer BK 5101 ab.
Nach der Definition der Berufskrankheiten-Verordnung umfasst dieser Tatbestand schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die Versicherte zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Beschwerden ursächlich waren oder sein können. Hautbelastungen am Arbeitsplatz stellen die gewerbliche Wirtschaft seit Langem vor erhebliche Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsschutzes.
Hohe Meldezahlen über zwei Jahrzehnte hinweg
Die Dimension dieser Belastungen wird in den Unfallverhütungsberichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales deutlich. Über einen langen Zeitraum gehörten Hauterkrankungen unter der BK-Nr. 5101 zu den am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten in Deutschland.
Erst im Berichtsjahr 2021 kam es zu einer Verschiebung im Ranking, als Infektionskrankheiten unter der BK-Nr. 3101 als Folge der COVID-19-Pandemie eine höhere Meldehäufigkeit verzeichneten.
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Eine detaillierte Auswertung der behördlichen Unfallverhütungsberichte zeigt die Dimensionen der Verdachtsmeldungen: Im Zeitraum von 2001 bis 2020 wurden insgesamt über 400.000 Verdachtsanzeigen für Hauterkrankungen gemäß der BK-Nr. 5101 registriert.
Gleichzeitig verdeutlicht die behördliche Dokumentation jedoch eine Diskrepanz zwischen Meldung und Feststellung: Eine formelle Anerkennung als Berufskrankheit erfolgte im genannten Zeitraum trotz der hohen Meldezahlen nur in sehr wenigen Fällen.
Vorgaben der TRGS 401 und Defizite beim Handschutzeinsatz
Um den Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu begegnen, existieren konkrete technische Regelwerke. Die neue TRGS 401 befasst sich speziell mit Gefährdungen durch Hautkontakt und formuliert Anforderungen für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sowie daraus abzuleitende Schutzmaßnahmen. Das Regelwerk setzt Leitplanken für Betriebe, um den direkten Kontakt mit hautgefährdenden Stoffen zu minimieren oder vollständig zu vermeiden.
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Trotz existierender Vorgaben offenbart die betriebliche Realität jedoch erhebliche Mängel bei der praktischen Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Insbesondere Chemikalienschutzhandschuhe werden in der Praxis häufig nicht korrekt eingesetzt. Fehlerhafte Anwendungen treten vor allem bei der Überschreitung der zulässigen Tragezeit sowie bei der unzulässigen Wiederverwendung auf.
Darüber hinaus zeigen sich Defizite in den Bereichen Lagerung, Handhabung und Hygiene. Ein solcher fehlerhafter Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung führt nicht zum gewünschten Schutz, sondern kann die Gefährdung der betroffenen Anwender im Arbeitsalltag zusätzlich erhöhen.
