Bundesarbeitsgericht: Umkleidezeiten müssen auch bei Urlaub gutgeschrieben werden
Veröffentlicht am: 20.09.2026 um 09:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deTarifvertraglich vereinbarte Umkleidezeiten müssen Beschäftigten auch während Zeiten von Krankheit oder Urlaub auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung für das Rettungswesen klargestellt. Das Urteil betrifft die Handhabung von Jahresarbeitszeitkonten und stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei bezahlten Freistellungs- und Ausfallzeiten.
Pflicht zur Zeitgutschrift bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Hintergrund des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war die Klage eines Rettungssanitäters, der bereits seit 1996 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Im Streit stand die Frage, wie tarifvertraglich vorgesehene Umkleidezeiten zu behandeln sind, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Erholungsurlaubs keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt.
Mit Urteil vom 14.05.2025 (Az. 5 AZR 215/24) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die tariflich festgelegten Zeiten für das Umkleiden auch an Tagen gutgeschrieben werden müssen, an denen der Sanitäter infolge von Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fernbleibt.
Das Jahresarbeitszeitkonto des Beschäftigten darf durch solche gesetzlich oder tariflich geschützten Abwesenheiten keinen Nachteil bei den erfassten Stunden erleiden. Tarifliche Regelungen, die Umkleidezeiten als Teil der geschuldeten Arbeitszeit definieren, wirken demnach bei der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsvergütung über die entsprechende Zeitgutschrift fort.
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Betrieblicher Bezug vorbereitender Tätigkeiten im Rettungsdienst
Die Zuordnung von Zeiten und Tätigkeiten vor oder nach dem eigentlichen Einsatz sorgt im Rettungsdienst regelmäßig für arbeits- und sozialrechtliche Auseinandersetzungen. Die Rechtsprechung bewertet solche Vor- und Nachbereitungsphasen häufig nach dem Grad des betrieblichen Interesses.
Bereits am 24.01.2012 befasste sich das Sozialgericht Speyer in einem verwandten Kontext mit den spezifischen Rahmenbedingungen im Rettungsdienst (Az. S 15 U 40/10). In dem damaligen Verfahren ging es um den Sturz eines Rettungssanitäters auf dem Weg zur Dienststellendusche. Das Sozialgericht stufte das Ereignis als Arbeitsunfall ein.
Zur Begründung führten die Richter an, dass das Duschen unmittelbar der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit nach einer körperkontaktnahen Tätigkeit diene. Da das betriebliche Interesse an einer hygienischen Einsatzbereitschaft überwog, verpflichtete das Gericht die zuständige Unfallkasse dazu, die entsprechenden Kosten zu übernehmen.
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Relevanz für betriebliche Arbeitszeitmodelle
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat spürbare Auswirkungen auf Dienststellen und Rettungsdienste, die Jahresarbeitszeitkonten führen. Tarifliche Pauschalen für Rüst- und Umkleidezeiten dürfen bei der Abrechnung von Entgeltfortzahlungsansprüchen nicht isoliert betrachtet oder gekürzt werden.
Für Betriebsräte und Arbeitgeber liefert das Urteil einen verbindlichen Maßstab für die Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen und Dienstplänen. Bei der Erfassung von Arbeitsunfähigkeits- und Urlaubstagen auf Arbeitszeitkonten ist sicherzustellen, dass tariflich fixierte Rüst- und Umkleidezeiten rechnerisch in vollem Umfang berücksichtigt werden.
