Carsharing, Baden-Württemberg

Carsharing in Baden-Württemberg: Fördergeld gibt es jetzt auch für Vollhybride

Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 00:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Land unterstützt stationsgebundene Carsharing-Fahrzeuge mit bis zu 15.000 Euro; Anträge sind bis zum 20. November 2026 möglich.
Ein leerer, ländlicher Parkplatz auf einem Dorfplatz in Baden-Württemberg mit zwei markierten Stellplätzen. Illustration mit AI erstellt.

Das Verkehrsministerium in Baden-Württemberg hat das Förderprogramm für Carsharing im ländlichen Raum neu aufgelegt. Wie das Branchenportal electrive.net in einem Bericht vom 28.10.2026 darlegt, öffnet das Land die Unterstützung erstmals auch für Hybridfahrzeuge.

Gefördert werden neben rein batterieelektrischen Modellen und Plug-in-Hybriden künftig ausdrücklich auch klassische, nicht extern aufladbare Vollhybride (HEV). Damit unterscheidet sich die baden-württembergische Regelung deutlich von der E-Auto-Förderung des Bundes, die Vollhybride nicht berücksichtigt.

Förderhöhe, Gesamtbudget und Antragsfristen

Die Neuauflage der Förderrichtlinie richtet sich an Betreiber, die geteilte Mobilitätsangebote abseits der urbanen Zentren etablieren oder ausbauen wollen. Der finanzielle Zuschuss beläuft sich auf bis zu 15.000 Euro pro Fahrzeug, wobei die Unterstützung auf maximal 50 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.

Anzeige

Wer im Rahmen neuer Mobilitätskonzepte auf moderne Antriebsformen setzt, sollte auch die steuerlichen Aspekte fest im Blick behalten. Dieser kostenlose Rechner ermittelt in unter 3 Minuten die optimale Besteuerungsmethode für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Fahrtenbuch oder 1%-Methode? Jetzt gratis prüfen

Für die Umsetzung der aktuellen Richtlinie steht ein Gesamtbudget in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Marktteilnehmer und kommunale Akteure müssen bei der Einreichung ihrer Unterlagen einen engen Zeitplan beachten: Förderanträge können bis zum 20.11.2026 gestellt werden.

Vorgaben für Stationen und Angebotsformen

Die Förderrichtlinie knüpft die finanzielle Unterstützung an klare betriebliche Kriterien. Förderfähig sind ausschließlich stationsbasierte Carsharing-Angebote, die für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind. Um Doppelstrukturen zu vermeiden und gezielt weiße Flecken im ländlichen Verkehrsnetz zu erschließen, darf im Umkreis von 500 Metern Luftlinie um die geplante Station kein bestehendes Carsharing-Angebot vorhanden sein.

Zudem gelten Obergrenzen für die Anzahl der bezuschussten Fahrzeuge. Je Station werden bis zu zwei Fahrzeuge gefördert. Reichen Akteure Sammelanträge ein, ist die Förderung auf maximal 14 Fahrzeuge je Antragsteller pro Land- oder Stadtkreis limitiert. Sogenannte Free-Floating-Systeme, bei denen Fahrzeuge ohne feste Stationen im Bediengebiet abgestellt werden, sowie nicht öffentliche Fuhrparks sind von der Unterstützung ausgeschlossen.

Anzeige

Ob Carsharing-Flotte oder gewerblicher Einzelwagen – die Wahl der richtigen Besteuerung entscheidet maßgeblich über die Wirtschaftlichkeit der Fahrzeuge. Ein kostenloses Excel-Tool zeigt Ihnen sofort, mit welcher Methode Sie die Steuerlast für Firmenwagen effektiv senken können. Kostenlosen Firmenwagenrechner hier herunterladen

Bestimmungen für Gebrauchtwagen und Ladeinfrastruktur

Neben Neuwagen können unter bestimmten Bedingungen auch gebrauchte Fahrzeuge bezuschusst werden. Diese dürfen zum Zeitpunkt der Förderung maximal ein Jahr zugelassen sein. Verbunden ist die Bewilligung mit einer langfristigen Zweckbindung: Das geförderte Fahrzeug muss mindestens vier Jahre lang überwiegend in Baden-Württemberg im Carsharing-Einsatz verbleiben.

Die für den Betrieb notwendige Ladeinfrastruktur ist nicht Bestandteil des aktuellen Budgets und wird über die vorliegende Richtlinie nicht direkt bezuschusst. Antragsteller haben jedoch die Möglichkeit, die Fahrzeugförderung mit bestehenden Landesinitiativen zu verknüpfen. Eine Kombination der Anträge mit dem Förderprogramm charge@BW für Ladeinfrastruktur ist zulässig.

Disclaimer...
de | wirtschaft | 70426504 |