Coffee, Badging

Coffee Badging: 41% zeigen nur kurz Präsenz im Büro

10.06.2026 - 20:30:40 | boerse-global.de

Jeder zehnte Angestellte arbeitet öfter von zuhause als erlaubt. Bei vollständigem Verlust flexibler Modelle würde ein Großteil den Job wechseln.

Home-Office-Konflikt: Viele Mitarbeiter umgehen Präsenzregeln
Coffee - Ein leerer, modern beleuchteter Büroflur mit einer leicht geöffneten Bürotür, die einen Laptop-Bildschirm zeigt, symbolisiert Homeoffice-Verstöße. 10.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Rund 10 Prozent der Beschäftigten arbeiten häufiger von zuhause, als vertraglich erlaubt. Das zeigt eine Umfrage des Personaldienstleisters Indeed unter 1.000 Berufstätigen in Deutschland.

Bis zu 33 Prozent der Befragten umgehen die offiziellen Quoten durch informelle Absprachen. Insgesamt sind 57,3 Prozent mit den geltenden Regeln unzufrieden. Kein Wunder also, dass viele kreative Auswege suchen.

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„Coffee Badging“: Kurz ins Büro, dann ab nach Hause

Ein neuer Trend macht die Runde: „Coffee Badging“. Laut einem Bericht von Owl Labs erscheinen 41 Prozent der Beschäftigten in hybriden Modellen nur kurz im Büro, um Präsenz zu zeigen. Die eigentliche Arbeit erledigen sie dann im Homeoffice.

Die Reaktion auf steigenden Druck von Arbeitgeberseite ist deutlich. Rund 42 Prozent der Arbeitnehmer würden bei einem vollständigen Verlust flexibler Modelle einen Jobwechsel in Erwägung ziehen. Das dürfte viele Unternehmen zum Nachdenken bringen.

Abmahnung und Kündigung drohen

Rechtlich ist die Sache klar: Eigenmächtiges Fernbleiben trotz Präsenzpflicht verletzt den Arbeitsvertrag. Im Wiederholungsfall drohen Abmahnung und ordentliche Kündigung. Da es in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, liegt das Weisungsrecht beim Arbeitgeber – sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen.

Unternehmen dürfen die Anwesenheit durch Zutrittskontrollen oder Listen prüfen. Nicht erlaubt ist dagegen die Überwachung per Videokamera. Doch damit nicht genug: Auch die Arbeitszeiterfassung rückt in den Fokus. Seit einem Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen erfassen – egal ob im Büro, Homeoffice oder Außendienst.

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Fristlose Kündigung: Wenn Daten verschwinden

Die Gerichte ziehen klare Grenzen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied am 18. Juli 2025 (Az. 14 Sla 80/25): Wer vorsätzlich und unbefugt betriebliche Daten auf EDV-Anlagen löscht, riskiert die fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist in solchen Fällen nicht nötig.

Auch Arbeitszeitbetrug wird hart bestraft. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die fristlose Kündigung einer Reinigungskraft, die während der Arbeitszeit ein Café besuchte – ohne auszustempeln. Und bei der Überprüfung von Kündigungssachverhalten dürfen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Browserverlauf von Dienstrechnern auswerten, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bereits am 14. Januar 2016 (Az. 5 Sa 657/15) feststellte.

Eine besondere Falle lauert bei der Zustellung von Kündigungen. Das Bundesarbeitsgericht stellte am 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) klar: Ein Einwurf-Einschreiben bietet keinen hinreichenden Nachweis für den tatsächlichen Zugang. Empfohlen wird die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

Neue Gesetze: Flexiblere Arbeitszeiten und mehr Transparenz

Für Juni 2026 ist ein Gesetzentwurf geplant, der die tägliche Acht-Stunden-Grenze durch eine Wochenbetrachtung ersetzt. Das soll modernen Arbeitswelten gerecht werden. Sozialpartner warnen jedoch vor negativen Folgen für die Work-Life-Balance und steigenden Unfallrisiken bei überlangen Arbeitstagen.

Deutschland steht zudem unter Druck: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt werden müssen. Die Frist ist verstrichen. Die Richtlinie verlangt unter anderem Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen und ein Auskunftsrecht für Arbeitnehmer über das Entgeltniveau vergleichbarer Tätigkeiten. Die Bundesregierung plant die Umsetzung bis Anfang 2027.

Und noch eine Frist läuft: Ab dem 1. Januar 2027 müssen sämtliche sozialversicherungsrelevanten Entgeltunterlagen vollständig in elektronischer Form geführt werden. Die Digitalisierung der Personalakte wird damit verbindlich.

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