D&O-Versicherung: Kölner Urteil stellt Haftungsprivileg von Beschäftigten infrage
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 08:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 31. Juli 2026 entschieden, dass ein leitender Finanzmanager nach grob fahrlässigen Überweisungen unter Umständen in voller Höhe persönlich haftet (Az. 8 SLa 603/25). Der Grund für diese Entscheidung liegt in einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen D&O-Versicherung.
Weil eine solche Absicherung bestand, versagten die Kölner Richter dem Beschäftigten die sonst üblichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das Bundesarbeitsgericht muss in der nächsten Instanz eine Grundsatzentscheidung treffen.
Millionenschaden nach gezielter digitaler Täuschung
Dem Urteil ging ein schwerer Schadensfall aus dem Jahr 2024 voraus. Der damalige Leiter der Treasury-Abteilung veranlasste nach einem Fall von sogenanntem Caller-ID-Spoofing knapp 60 Auslandsüberweisungen. Das Unternehmen erlitt dadurch einen Gesamtschaden von 50 Mio. Euro. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2026 zugleich die fristlose Kündigung des ehemaligen Managers.
Die Richter bewerteten das Verhalten des Angestellten als grob fahrlässig. Nach den etablierten Grundsätzen der Rechtsprechung haften Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit in der Regel nur anteilig, um existenzbedrohende Risiken für Einzelpersonen abzufedern.
Verlust des Haftungsprivilegs durch D&O-Deckung
Im vorliegenden Verfahren wich das Landesarbeitsgericht Köln jedoch von der gewohnten Schutzpraxis ab. Da der Arbeitgeber eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar je Schadensfall abgeschlossen hatte, versagte das Gericht die übliche Haftungserleichterung für den Arbeitnehmer.
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Nach Auffassung des Gerichts bestehe bei einer derart hohen, arbeitgeberfinanzierten Deckung kein Anlass, den Schädiger zulasten des geschädigten Betriebs zu privilegieren.
Ob diese Rechtsauffassung Bestand hat, bleibt vorerst offen. Gegen die Entscheidung ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 anhängig. Die obersten Arbeitsrichter müssen nun klären, ob der Abschluss einer betrieblichen D&O-Versicherung tatsächlich das arbeitsrechtliche Haftungsprivileg von Beschäftigten vollständig aushebeln darf.
Folgen für Versicherungswirtschaft und Risikomanagement
In der Versicherungswirtschaft sorgt die Entscheidung bereits für Diskussionen. Versicherer könnten bei neuen D&O-Verträgen künftig zusätzliche Ausschlüsse formulieren oder die Beiträge für Neukunden anheben. Laufende Verträge für Schäden der vergangenen sieben Jahre seien von etwaigen Neueinstufungen allerdings nicht betroffen.
Der Kölner Fall verdeutlicht zudem die wachsende Bedrohung durch raffinierte Betrugsmethoden gegenüber Finanzabteilungen. Dass Angreifer vermehrt digitale Identitäten manipulieren, belegen auch offizielle Zahlen: Laut einer Erhebung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik unter über 500 Unternehmen ab 20 Mitarbeitenden nannten 11 % der Unternehmen mit einem registrierten KI-Sicherheitsvorfall Deepfakes als konkrete Angriffsform.
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Der anstehende Spruch des Bundesarbeitsgerichts dürfte wegweisend dafür sein, wie Cyber-Risiken und persönliche Haftungsfragen im Arbeitsrecht künftig ausbalanciert werden.

