Gericht stärkt Urheberrechte gegen KI-Musikfirma Suno
Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 09:25 Uhr | dpa.de
Im Streit um mit Künstlicher Intelligenz generierte Songs hat das Landgericht München I einer Klage der Musikverwertungsgesellschaft Gema in weiten Teilen stattgegeben. Das US-Unternehmen Suno müsse es künftig unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin bestimmte Musikwerke zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, sagte die Vorsitzende Richterin. Dasselbe gelte für das Training der KI. Damit stärkte die Zivilkammer das Urheberrecht deutscher Künstler. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im konkreten Fall geht es laut Gericht um sechs bekannte Musikstücke: «Atemlos», «Daddy Cool», «Mambo No. 5», «Big in Japan», «Forever Young» und «Rasputin». Der Fall dürfte aber weit über die konkreten Lieder hinausweisen.
Weimer sieht Rechte von Kreativen gestärkt
Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) nannte das Urteil «ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der Rechte von Kreativen im digitalen Musikmarkt». Es zeige deutlich, dass der Schutz menschlicher kreativer Leistungen unverzichtbar sei und auch für Anbieter generativer KI gelte.
Technologische Entwicklung und der Schutz geistigen Eigentums müssten sinnvoll miteinander verknüpft werden. «Wir brauchen einen Rechtsrahmen, der Innovation und Kreativität stärkt und sicherstellt, dass Rechteinhaber angemessen vergütet werden. Dazu gehört auch, dass sie an der Wertschöpfung durch KI teilhaben», stellte Weimer klar.
Werden die Daten abgespeichert?
Suno bietet Nutzern die Möglichkeit, Lieder von KI erstellen zu lassen. Dieses Tool nutzte auch die Gema und brachte die KI dabei dazu, Lieder zu erstellen, die sich - so fanden zumindest die Vertreter des Musikrechteverwerters - kaum von den Originalen unterscheiden, mit denen die KI trainiert worden ist.
Die Gema sah dies als Beleg, dass die Trainingsdaten memorisiert - also letztlich abgespeichert wurden. Suno hatte in der mündlichen Verhandlung im Frühjahr sowohl die Wiedererkennbarkeit bestritten als auch betont, dass die Lieder, mit denen die KI trainiert wurde, nicht im Modell abgespeichert sind.
Ein weiterer zentraler Punkt des Rechtsstreits war, ob eine Urheberrechtsverletzung - so das Gericht denn eine sieht - überhaupt Suno oder nicht den Nutzern der Werkzeuge zuzurechnen ist. Die Gema sagt ja, Suno nein.
Und zu alledem war auch die Zuständigkeit des Münchner Gerichts ein Teil des Rechtsstreits. Hintergrund ist, dass das Training der KI in den USA passierte. Das dortige Recht ist für die Gema allerdings ungünstiger.
Ähnlichkeiten mit einem Verfahren aus dem vergangenen Jahr
Der Fall erinnert an eine andere Klage der Gema vor der gleichen Kammer des Landgerichts. Damals hatte sie die Chat-GPT-Mutter OpenAI verklagt, weil deren KI geschützte Liedtexte fast identisch wiedergab.
Auch damals war die Frage, ob die Daten gespeichert werden oder das System nur aus ihnen lerne, ohne sie abzuspeichern. Damals entschied das Landgericht zugunsten der Gema. OpenAI ging allerdings in Berufung, eine letztinstanzliche Entscheidung gibt es noch nicht.
Und es gibt auch andere Entscheidungen zum Thema. Vergangenes Jahr entschied ein Gericht in Großbritannien beispielsweise gegen die US-Bildagentur Getty Images. Auch damals war die Frage, ob die Trainingsdaten gespeichert werden zentral - und das Gericht kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall war.
Dass das Münchner Gericht - entsprechend seiner Entscheidung aus dem vergangenen Jahr - zugunsten der Gema entscheiden würde, hatte im Vorfeld des Urteils als wahrscheinlich gegolten. Wie groß die direkten Auswirkungen sein werden, ist eine andere Frage.
