Finanzbehörden, Reiseveranstalter

Deutsche Finanzbehörden verlĂ€ngern Übergangsregel fĂŒr Reiseveranstalter

14.05.2026 - 06:08:46 | boerse-global.de

Das Bundesfinanzministerium gewÀhrt Drittstaaten-Anbietern drei weitere Jahre die vereinfachte Margenbesteuerung und schafft so Planungssicherheit.

Deutsche Finanzbehörden verlĂ€ngern Übergangsregel fĂŒr Reiseveranstalter - Foto: ĂŒber boerse-global.de
Deutsche Finanzbehörden verlĂ€ngern Übergangsregel fĂŒr Reiseveranstalter - Foto: ĂŒber boerse-global.de

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung fĂŒr Drittstaaten-Unternehmen um drei Jahre verlĂ€ngert. Ein entsprechender Erlass vom 28. April 2026 aktualisiert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und schafft Planungssicherheit fĂŒr die gesamte Branche.

Was steckt hinter der VerlÀngerung?

Die Regelung betrifft Reiseveranstalter aus LĂ€ndern außerhalb der EuropĂ€ischen Union – etwa aus den USA oder Großbritannien – die keine feste Niederlassung in der EU haben. Ohne die VerlĂ€ngerung hĂ€tten diese Unternehmen ab Januar 2027 in Deutschland eine Umsatzsteuer-Registrierung vornehmen mĂŒssen. Statt der vereinfachten Margenbesteuerung wĂ€re der regulĂ€re Steuersatz von 19 Prozent auf den gesamten Reisepreis fĂ€llig geworden.

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Die Steuerberatungsgesellschaften PwC und EY haben die Bedeutung der Entscheidung bereits Anfang Mai hervorgehoben. Die FortfĂŒhrung der Regelung biete dringend benötigte Rechtssicherheit fĂŒr eine Branche, die mit den administrativen HĂŒrden der europĂ€ischen Mehrwertsteuer-Harmonisierung kĂ€mpft.

Hintergrund: Ein jahrelanger Konflikt mit BrĂŒssel

Die deutsche Reisebesteuerung steht seit Jahren im Spannungsfeld zwischen nationalem Recht und EU-Vorgaben. Eigentlich schreibt die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor, dass die Margenbesteuerung (TOMS) nur im Land des Veranstalters angewendet werden darf. Doch mehrere Urteile des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) und anschließende Vertragsverletzungsverfahren zwangen Deutschland zu Nachbesserungen.

Bereits Ende 2019 musste die Bundesregierung § 25 UStG Ă€ndern, um auch GeschĂ€ftskunden-Reiseleistungen in die Margenbesteuerung einzubeziehen. Der eigentliche Konfliktpunkt: Die deutschen Finanzbehörden wollten Drittstaaten-Anbieter ursprĂŒnglich von der vereinfachten Besteuerung ausschließen, um die volle Mehrwertsteuer auf in Deutschland konsumierte Leistungen zu kassieren.

Die Chronologie der Übergangsregelungen

Die aktuelle VerlĂ€ngerung ist bereits die fĂŒnfte ihrer Art. Seit dem ersten BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 wurde die Nichtbeanstandungsregelung mehrfach verlĂ€ngert:

  • MĂ€rz 2021: VerlĂ€ngerung bis Ende 2021
  • Dezember 2021: VerlĂ€ngerung bis Ende 2022
  • Dezember 2022: VerlĂ€ngerung bis Ende 2023
  • Juni 2023: VerlĂ€ngerung bis Ende 2026
  • April 2026: VerlĂ€ngerung bis Ende 2029

Die Entscheidung, nun gleich drei Jahre statt der bisher ĂŒblichen Ein-Jahres-Schritte zu gewĂ€hren, deutet auf einen Strategiewechsel im Finanzministerium hin.

Zwei Welten der Besteuerung

In der Praxis existiert ein „Dualsystem": Rechtlich gesehen gilt die Margenbesteuerung fĂŒr Drittstaaten-Anbieter eigentlich nicht. Doch die FinanzĂ€mter beanstanden es nicht, wenn Unternehmen sie dennoch anwenden. Diese Grauzone hat Vor- und Nachteile.

Vorteile fĂŒr die Unternehmen:
- Keine aufwendige VAT-Registrierung in Deutschland
- Vereinfachte Steuerberechnung nur auf die Gewinnmarge
- Keine Umstellung der Preiskalkulation

Nachteile und Risiken:
- Kein Vorsteuerabzug fĂŒr eingekaufte Reiseleistungen
- Rechtliche Unsicherheit bleibt bestehen
- Bei Schaffung einer EU-Niederlassung Àndert sich der Status sofort

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Warum die lange Frist?

Steuerexperten sehen mehrere GrĂŒnde fĂŒr die dreijĂ€hrige VerlĂ€ngerung. Deutschland wartet offenbar auf eine umfassende Reform der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie fĂŒr Reiseleistungen. Die EuropĂ€ische Kommission diskutiert seit Jahren eine grundlegende Überarbeitung des Margenbesteuerungssystems, um die digitale Wirtschaft und Wettbewerbsnachteile fĂŒr EU-Anbieter zu adressieren.

Bis Ende 2029 vermeidet Berlin nun die jĂ€hrlichen VerlĂ€ngerungsrituale und erhöht gleichzeitig den Druck auf BrĂŒssel, eine dauerhafte Lösung auf Unionsebene zu schaffen. FĂŒr die Reisebranche bedeutet dies eine dringend benötigte Phase der Planungssicherheit nach Jahren der Unsicherheit.

Ausblick: Was kommt nach 2029?

Steuerberater empfehlen internationalen Reiseveranstaltern, die nĂ€chsten drei Jahre zu nutzen, um ihre europĂ€ischen Strukturen zu ĂŒberprĂŒfen. Sollte vor 2029 eine EU-weite Reform in Kraft treten, könnte die deutsche Nichtbeanstandungsregelung durch harmonisierte Gesetze abgelöst werden.

Bis dahin gilt: Drittstaaten-Anbieter können die Margenbesteuerung fĂŒr ihre DeutschlandgeschĂ€fte weiterhin anwenden – ohne Angst vor rĂŒckwirkenden BetriebsprĂŒfungen oder sofortigen Registrierungspflichten. Das BMF hat jedoch klargestellt, dass es sich weiterhin um eine Ausnahme auf Basis des Vertrauensschutzes handelt. BranchenverbĂ€nde werden voraussichtlich weiter fĂŒr eine Lösung lobbyieren, die die Gefahr der Regelbesteuerung endgĂŒltig beseitigt und Deutschland als wettbewerbsfĂ€higen Standort fĂŒr internationale Reiseveranstalter sichert.

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