Deutschland im ESG-Rückstand: Nur 37% haben echte Transitionspläne
Veröffentlicht am: 28.08.2026 um 19:23 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat einen ersten Überblick über den Markt für Nachhaltigkeitsbewertungen in der Europäischen Union gegeben. Bis Anfang August wurden der Behörde insgesamt 94 Anbieter von ESG-Ratings gemeldet. Deutschland nimmt dabei eine zentrale Rolle ein: Mit 18 gemeldeten Anbietern stellt die Bundesrepublik hinter Italien die zweitgrößte Gruppe innerhalb der Union.
Fristen und Gebühren für Ratingagenturen
Für die betroffenen Unternehmen markiert diese Bestandsaufnahme den Beginn einer strengeren regulatorischen Phase. Die ESMA wies darauf hin, dass die Einreichung vollständiger Zulassungsanträge bis zum 2. November dieses Jahres erfolgen muss.
Für das Zulassungsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 40.000 Euro fällig. Ziel der neuen Regulierung ist es, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Umwelt-, Sozial- und Governance-Bewertungen zu erhöhen, die für Investitionsentscheidungen am Kapitalmarkt eine immer wichtigere Rolle spielen.
Parallel zu den Anforderungen an die Ratinganbieter verschärfen sich auch die Regeln für Unternehmen, die mit Umweltaussagen werben. In Deutschland treten ab dem 27. September 2026 Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Pauschale Begriffe wie „klimaneutral“ sind dann ohne konkreten Nachweis unzulässig.
Ab dem 27. September 2027 gelten diese strengeren Vorgaben auch für die Werbung gegenüber Verbrauchern. Verstöße können rechtliche Konsequenzen in Form von Abmahnungen nach sich ziehen. Ab dem 27. September 2026 dürfen zudem nur noch geprüfte Öko-Siegel wie der Blaue Engel oder das EU-Ecolabel verwendet werden.
Fortschritte bei Transitionsplänen und Corporate Governance
Trotz der regulatorischen Bemühungen zeigen aktuelle Daten erhebliche Unterschiede in der Umsetzungsqualität von Nachhaltigkeitsstrategien. Einer Analyse von Oddo BHF zufolge verfügen derzeit lediglich 37 % der untersuchten deutschen Unternehmen über glaubwürdige Transitionspläne zur Dekarbonisierung. Damit belegt Deutschland im internationalen Vergleich Platz 11. Spitzenreiter ist Finnland mit einer Quote von 63 %, gefolgt von Irland mit 58 % und Frankreich mit 54 %.
In den USA liegt der Anteil bei 12 %, während in China lediglich 7 % der Unternehmen die Kriterien erfüllen. Die Untersuchung stützt sich auf Daten von 8.626 Unternehmen mit einem MSCI-ESG-Rating.
Im Bereich der Corporate Governance hat die zuständige Regierungskommission Anfang August einen Entwurf zur Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) veröffentlicht.
Die geplanten Anpassungen sehen unter anderem vor, die Veröffentlichungspflicht für Geschäftsordnungen zu streichen und die Empfehlungen zu Altersgrenzen herabzustufen. Nachhaltigkeitsthemen sollen künftig verstärkt über das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats abgedeckt werden, während gleichzeitig Anpassungen am Vergütungssystem geplant sind.
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Aufsicht über Künstliche Intelligenz und Geldwäscheprävention
Ein weiteres Feld der regulatorischen Überwachung betrifft den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI). Die EU-KI-Verordnung ist seit dem 2. August 2026 in Kraft. In Deutschland übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Marktüberwachung für KI-Systeme im Finanzbereich. Sie ist für die Einhaltung von Transparenzpflichten und das Verbot bestimmter KI-Praktiken zuständig.
Besonderes Augenmerk liegt auf Hochrisiko-KI-Systemen, wie sie etwa bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zum Einsatz kommen. Die Einführung spezifischer Pflichten für solche Systeme wurde auf den 2. Dezember 2027 verschoben; für eingebettete Systeme gilt eine Frist bis zum 2. August 2028. Ein formaler Beschluss zum sogenannten „Digital Omnibus on AI“ wurde bereits vor wenigen Wochen gefasst.
Zudem bereiten sich Unternehmen auf die neue EU-Geldwäscheverordnung vor, die ab dem 10. Juli 2027 gilt. Diese sieht ein Risikomanagement nach einem Drei-Linien-Modell sowie die Einrichtung eines Geldwäschebeauftragten und einer unabhängigen Audit-Funktion vor. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt künftig eine Beteiligungsschwelle von 25 % oder mehr. Eine umfassende Prüfung durch die FATF ist für das Jahr 2029 vorgesehen.
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Haftungsrisiken und IT-Sicherheit
Die Einhaltung dieser vielfältigen Compliance-Anforderungen wird zunehmend zur Aufgabe der Unternehmensführung. Seit dem 6. Dezember 2025 verpflichtet das NIS2-Gesetz rund 29.500 Unternehmen zur Umsetzung strenger Cybersicherheitsmaßnahmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Umsatzes.
Bereits im Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass der Aufsichtsrat zur Überwachung des Vorstands verpflichtet ist, wobei im Schadensfall eine Umkehr der Beweislast eintreten kann. Fachleute weisen darauf hin, dass D&O-Versicherungen verhängte Bußgelder in der Regel nicht abdecken.
Moderne ISMS-Softwarelösungen sollen Unternehmen dabei unterstützen, die Anforderungen aus NIS-2, der DSGVO oder dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu erfüllen und so die persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsführung gemäß § 43 GmbHG oder § 93 AktG zu reduzieren.
