DGB-Berufsfortbildungswerk: Betriebsratsmitglied klagt gegen Kündigung
Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 05:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deBeim DGB-Berufsfortbildungswerk ist ein arbeitsrechtlicher Konflikt um eine Personalie entbrannt. Wie aus einem Bericht von jungewelt.de vom 25. Oktober 2026 hervorgeht, wehrt sich ein Mitglied des dortigen Betriebsrats gerichtlich gegen eine Kündigung. Die betroffene Person strebt im Rahmen des juristischen Verfahrens ihre Wiedereinstellung bei dem Bildungsträger an.
Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Kündigungen gegenüber gewählten Interessenvertretern sowie die damit verbundenen Schutzrechte beschäftigen die Arbeitsgerichtsbarkeit fortlaufend. Dabei geht es in der Praxis um die Reichweite gesetzlicher Schutzmechanismen, die von der Phase der Gremiengründung bis hin zu den alltäglichen Beteiligungsrechten reichen.
Weiterbeschäftigung und Sonderkündigungsschutz im Vorfeld von Betriebsratswahlen
Die Frage, welche Schutzwirkungen bereits im Vorstadium einer Betriebsratsarbeit greifen, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Das Gericht entschied am 18. Juni 2024, dass der Sonderkündigungsschutz eines Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl nicht per se einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begründet.
Um den entsprechenden Schutzstatus in Anspruch zu nehmen, müssen Initiatoren ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats notariell beglaubigen lassen und konkrete Vorbereitungshandlungen durchführen.
Auch wenn dieser Status einen Kündigungsschutz eröffnet, leitet sich daraus nach der Entscheidung des Kölner Gerichts im vorläufigen Rechtsschutz kein automatischer Anspruch darauf ab, während des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung tatsächlich weiterbeschäftigt zu werden.
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Mitbestimmungsrechte bei Malta Air und Grenzen bei Versetzungen
Wie weit die Befugnisse von Gremien während laufender Klärungsverfahren reichen, zeigte sich zudem vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. In einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vom 25. Juni 2026 stellten die Richter fest, dass der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat der Fluggesellschaft Malta Air vorerst betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben darf.
Bei der Fluggesellschaft handelt es sich um eine Tochtergesellschaft von Ryanair mit Sitz im europäischen Ausland. Die Ausübung der Mitbestimmung ist dem Gremium demnach auch gestattet, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Klärung darüber vorliegt, ob an dem Berliner Stationierungsort überhaupt eine betriebsratsfähige Organisationseinheit existiert.
Gleichzeitig setzt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung der Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen bei innerbetrieblichen Abläufen konkrete Grenzen.
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So hatte das Bundesarbeitsgericht über den Umfang von Beteiligungsrechten bei Personalmaßnahmen in einer Pflegeeinrichtung zu befinden. Der dortige Betriebsrat hatte bis zur höchsten Instanz geklagt, weil die Einrichtungsleitung Beschäftigte ohne seine Beteiligung umgesetzt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte jedoch, dass der Wechsel des Wohnbereichs sowie ein zusätzlicher Kurzeinsatz am Empfang keine Versetzung im Sinne von Paragraph 99 des Betriebsverfassungsgesetzes darstellten. Folglich lag in diesem Fall keine zustimmungspflichtige Maßnahme vor, bei der das Gremium zwingend hätte eingebunden werden müssen.
