Diensthandy im Urlaub: Wer SchÀden verursacht, haftet selbst
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 23:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die private Nutzung von Diensthandys und Laptops im Urlaub ist lĂ€ngst Alltag â doch viele BeschĂ€ftigte ignorieren die rechtlichen Risiken. Wer sein DienstgerĂ€t mit in den Urlaub nimmt und dabei SchĂ€den verursacht, haftet im Zweifel selbst.
Haftung: Sand und Wasser sind PrivatvergnĂŒgen
Ein Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht machte Anfang August klar: Ohne explizite Vereinbarung gibt es keinen Anspruch darauf, das Diensthandy mit in den Urlaub zu nehmen. Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung, sollten klare Regeln her. Fehlen sie, trĂ€gt der Nutzer das Risiko fĂŒr SchĂ€den, die ĂŒber die normale Abnutzung hinausgehen â etwa Sand im USB-Port oder Wasser im Display.
Besonders heikel wird es bei DatenschutzverstöĂen. Schwere VerstöĂe im Umgang mit dem DienstgerĂ€t können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen KĂŒndigung nach sich ziehen. Wer im Ausland arbeitet, benötigt zudem die sogenannte A1-Bescheinigung als Nachweis des Sozialversicherungsschutzes.
Reparatur: Neue EU-Regeln verlÀngern GewÀhrleistung
Parallel zur Haftungsfrage gelten seit Ende Juli neue europĂ€ische Vorgaben: Bis zum 31. Juli 2026 mussten die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie âRecht auf Reparaturâ in nationales Recht umsetzen. Hersteller von Smartphones, Waschmaschinen und anderen HaushaltsgerĂ€ten sind nun verpflichtet, Reparaturen auch nach Ablauf der GewĂ€hrleistung gegen angemessenes Entgelt anzubieten.
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Ersatzteile mĂŒssen sieben bis zehn Jahre vorgehalten werden. Und es gibt eine wichtige Neuerung: Wird ein GerĂ€t repariert, verlĂ€ngert sich die GewĂ€hrleistung um zwölf Monate. Das erhöht die Lebensdauer der Produkte â ersetzt aber keine kostenlose Instandsetzung bei selbst verschuldeten SchĂ€den.
Erreichbarkeit: Wer im Urlaub arbeitet, denkt ans KĂŒndigen
Die stĂ€ndige VerfĂŒgbarkeit hat auch psychische Folgen. Eine aktuelle Untersuchung der Plattformen Appinio und Indeed unter 1.000 Befragten zeigt: 61,6 Prozent der Arbeitnehmer sind auch wĂ€hrend des Urlaubs dienstlich tĂ€tig. Von ihnen denken 64,8 Prozent ĂŒber einen Jobwechsel nach. 15,9 Prozent haben bereits Bewerbungen verschickt, 11,3 Prozent sogar schon eine neue Stelle gefunden.
Auch die Frage der Arbeitszeit beschĂ€ftigt die Gerichte. Der EuropĂ€ische Gerichtshof entschied bereits 2015: Fahrten von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort zwischen Wohnung und erstem bzw. letztem Kunden gelten als Arbeitszeit. Betroffene können dafĂŒr Nachzahlungen fordern.
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Versicherung: Nicht jeder Sturz ist ein Arbeitsunfall
Doch nicht jeder Vorfall im betrieblichen Umfeld ist automatisch versichert. Das Sozialgericht MĂŒnchen entschied am 22. Juli 2026 (Az. S 9 U 498/25): Ein Sturz auf Massageöl in einem betrieblichen Behandlungsraum fĂ€llt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Massage gilt als individuelle GesundheitsmaĂnahme â und damit als eigenwirtschaftliche TĂ€tigkeit.
Im StraĂenverkehr gelten derweil strenge Regeln fĂŒrs Smartphone. Blitzer-Apps sind wĂ€hrend der Fahrt verboten (§ 23 Abs. 1c StVO). Bei Verdacht darf die Polizei das GerĂ€t kontrollieren und sicherstellen. VerstöĂe kosten 75 Euro und einen Punkt in Flensburg.
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