Dienstjubiläum, Steuerregeln

Dienstjubiläum: Neue Steuerregeln für Geschenke bis 60 Euro

10.06.2026 - 23:39:44 | boerse-global.de

Ein aktueller Leitfaden erläutert die steuerlichen Spielräume für Arbeitgeber bei Dienstjubiläen und Betriebsfeiern.

Steuerfreie Jubiläumsgeschenke: Neuer Leitfaden für Arbeitgeber
Dienstjubiläum - Eine Nahaufnahme der Zahlen „60“ und „110“ in elegantem Design, die steuerliche Freibeträge symbolisieren, auf einem Schreibtisch. 10.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die Richtlinien, veröffentlicht am 10. Juni 2026, konkretisieren die Rahmenbedingungen für Geschenke und Feierlichkeiten.

Drei Wege zur Steuerfreiheit

Für Sachgeschenke zum Dienstjubiläum gilt eine Freigrenze von 60 Euro. Bleibt der Wert darunter, ist die Aufmerksamkeit steuerfrei. Überschreitet das Geschenk diese Grenze, können Arbeitgeber den Betrag pauschal mit 25 Prozent versteuern.

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Betriebsveranstaltungen bieten einen zweiten Spielraum. Hier liegt der Freibetrag bei 110 Euro pro Teilnehmer. Anders als bei Sachgeschenken wird nur der Betrag steuerpflichtig, der diese Marke übersteigt. Geldgeschenke sind von beiden Regelungen ausgenommen – sie unterliegen immer der regulären Steuerpflicht.

Fünftelregelung fällt weg

Seit dem 1. Januar 2025 gibt es eine wichtige Änderung bei größeren Jubiläumsprämien. Die Fünftelregelung, die eine ermäßigte Besteuerung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten ermöglichte, darf nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die Lohnbuchhaltung muss entsprechend angepasst sein.

Ein- und Ausstandsfeiern absetzbar

Nicht nur Jubiläen, auch Einstands- und Ausstandsfeiern rücken in den Fokus. Der Bundesfinanzhof (BFH) und das Hessische Finanzgericht haben entschieden: Die Kosten solcher Feiern können als Werbungskosten absetzbar sein. Voraussetzung ist eine überwiegend berufliche Prägung der Veranstaltung.

Der berufliche Charakter muss dokumentiert werden. Bewirtungskosten für betriebsinterne Personen sind dann vollständig abziehbar – die übliche 70-Prozent-Grenze entfällt. Das Hessische Finanzgericht (Az. 3 K 11/10) bestätigte dies für eine Abschiedsfeier.

Österreich führt Mitarbeiterprämie wieder ein

Der österreichische Nationalrat hat am 10. Juni 2026 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie beschlossen. Im Rahmen des Budgetmaßnahmengesetzes können Unternehmen bis zu 500 Euro steuerfrei auszahlen. Das ist die Hälfte des Vorjahresbetrags von 1.000 Euro.

Die Entscheidung über die Auszahlung liegt beim Arbeitgeber – ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Kosten für die Maßnahme werden auf rund 70 Millionen Euro geschätzt. Klargestellt wurde zudem: Zulagen für Schmutz, Erschwernis und Gefahr sowie Sonn- und Feiertagsarbeit bleiben bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei.

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Neue Pflichten für Unternehmen

Arbeitgeber müssen weitere formale Anforderungen beachten. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer gehört künftig ins Impressum geschäftsmäßiger Webseiten.

Der BFH hat zudem präzisiert: Gewinne aus dem Verkauf eines privaten Wohnmobils sind nicht steuerpflichtig (Az. IX R 4/25). Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit bei Kinderbetreuungskosten ist nicht verfassungswidrig. Und Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gelten als Betriebseinnahmen.

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