Dienstwagen, Freistellung

Dienstwagen in Freistellung: BAG kippt pauschale Widerrufsklauseln

Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BAG beanstandet eine Freistellungsklausel zum Dienstwagen und verlangt eine erneute Prüfung des Fahrzeugentzugs im Einzelfall.

BAG kippt Freistellungsklausel zum Entzug privater Dienstwagen
Ein minimalistischer Büroflur mit großen Fenstern und Blick auf eine ruhige Landschaft bei Dämmerung. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer Entscheidung vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) mit den rechtlichen Anforderungen an den Widerruf der privaten Dienstwagennutzung während einer Freistellungsphase befasst. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber ihren Angestellten das Fahrzeug entziehen dürfen, wenn diese nach einer Kündigung von der Arbeitspflicht entbunden werden.

Hintergrund des Rechtsstreits und Forderungen des Klägers

Dem Verfahren lag der Fall eines Gebietsleiters im Außendienst zugrunde, der seit Januar 2022 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Nachdem der Mitarbeiter eine ordentliche Kündigung zum 30. November 2024 ausgesprochen hatte, wurde er von seinem Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Gleichzeitig forderte das Unternehmen den Dienstwagen zurück und widerrief damit die Erlaubnis zur privaten Nutzung des Fahrzeugs.

Der Kläger machte daraufhin eine Nutzungsausfallentschädigung geltend. Er forderte für den Zeitraum von August bis November 2024 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 510,00 EUR brutto. Während das zuständige Arbeitsgericht die Klage in erster Instanz abwies, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Kläger in der Berufungsinstanz recht.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit von Klauseln

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Erfurter Richter befassten sich dabei insbesondere mit der im Arbeitsvertrag verankerten Freistellungsklausel. Diese hielten sie gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB für unwirksam. Nach Auffassung des Senats führt die spezifische Ausgestaltung der Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers.

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Der Fall verdeutlicht die Komplexität vertraglicher Regelungen an der Schnittstelle zwischen Freistellung und Sachbezügen. Für die Wirksamkeit eines Widerrufs der Dienstwagennutzung sind nach der Rechtsprechung des BAG hohe Hürden gesetzt. Bereits in einem vorangegangenen Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 171/24) hatte das Gericht klargestellt, dass der Widerruf der privaten Dienstwagennutzung billigem Ermessen entsprechen muss.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Durch die Zurückverweisung der Sache muss die Vorinstanz nun erneut prüfen, ob der Entzug des Fahrzeugs im konkreten Einzelfall zulässig war. Das aktuelle Urteil unterstreicht, dass pauschale Freistellungsklauseln, die den Entzug von Dienstwagen regeln, einer strengen Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte unterliegen.

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Für Unternehmen bedeutet dies, dass Widerrufsvorbehalte und Freistellungsregelungen präzise formuliert sein müssen, um den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Angemessenheit standzuhalten. Insbesondere der Grundsatz des billigen Ermessens erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, bevor ein Sachbezug wie die private Kfz-Nutzung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einseitig entzogen wird.

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