E-Autos in Umweltzonen: Bundesrat schafft grüne Plakette voraussichtlich ab Jahreswechsel ab
Veröffentlicht am: 29.09.2026 um 18:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 eine bürokratische Erleichterung für Halter von Elektrofahrzeugen auf den Weg gebracht. Die Länderkammer stimmte einer Änderung der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung zu, mit der die bisherige Pflicht zur Anbringung einer grünen Umweltplakette an Elektroautos entfällt.
Voraussichtlich ab dem kommenden Jahreswechsel dürfen damit Fahrzeuge, die über ein offizielles E-Kennzeichen verfügen, auch ohne die bekannte grüne Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe in deutsche Umweltzonen einfahren.
Bislang war für die Zufahrt zu diesen Zonen auch bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen ein entsprechender Nachweis auf der Scheibe vorgeschrieben. Die dafür fälligen Plaketten kosteten Halter bisher zwischen 5 und 10 Euro.
E-Kennzeichen wird zur entscheidenden Voraussetzung
Mit dem Beschluss setzt der Bundesrat auf eine vereinfachte Erkennbarkeit der emissionsfreien oder emissionsarmen Fahrzeuge. Maßgeblich für die Befreiung von der Plakettenpflicht ist jedoch zwingend das E-Kennzeichen.
Der reine Umstand, dass ein Fahrzeug über einen Elektroantrieb verfügt, reicht für die Befreiung nicht aus. Ist ein elektrisch betriebenes Auto nicht mit dem entsprechenden Kennbuchstaben am Ende des Nummernschilds zugelassen, greift die Ausnahmeregelung nicht.
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Für das bestehende System der städtischen Umweltzonen bedeutet die Anpassung keine grundlegende Neuordnung. Wie aus der Beschlussfassung des Bundesrats hervorgeht, bleiben die Umweltzonen selbst sowie die geltenden Anforderungen an alle nicht entsprechend gekennzeichneten Fahrzeuge unverändert bestehen. Verbrennerfahrzeuge sowie Autos ohne E-Kennzeichen müssen für die Zufahrt weiterhin die jeweils vorgeschriebenen Plaketten führen.
Verschärfte Haftungsregeln bei E-Tretrollern
Neben der Neuregelung für Pkw befasste sich der Bundesrat am 25. September 2026 auch mit den rechtlichen Vorgaben für die Mikromobilität. Das Gremium stimmte neuen Haftungsregeln für E-Tretroller zu, die den Schutz von Verkehrsteilnehmern bei Unfällen erhöhen sollen. Künftig haftet neben dem Fahrer auch der Halter des E-Tretrollers verschuldensunabhängig für Schäden.
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Bislang richtete sich die Haftung bei Zwischenfällen primär nach dem individuellen Verschulden der Person, die das Gefährt lenkte. Mit der Einführung der Gefährdungshaftung für Halter werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für E-Tretroller an die Regelungen für andere Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr angenähert.
