E-Rechnung, Emiraten

E-Rechnung in den Emiraten: VAT-Gruppen erhalten 24 Monate Aufschub

Veröffentlicht am: 22.10.2026 um 07:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Finanzministerium gewährt VAT-Gruppen ab 2027 eine befristete Ausnahme und erlaubt die Speicherung digitaler Belege außerhalb des Landes.
Moderne Glasfassade eines Bürogebäudes in den Vereinigten Arabischen Emiraten während des Sonnenuntergangs. Illustration mit AI erstellt.

Das Finanzministerium der Vereinigten Arabischen Emirate hat am 19. Oktober 2026 eine neue ministerielle Entscheidung zur Ausgestaltung der künftigen E-Rechnungspflicht vorgelegt. Mit der in englischer Sprache veröffentlichten Ministerial Decision No. 197/2026 passt die Behörde die vorangegangene Ministerial Decision No. 243/2025 an.

Der Erlass präzisiert zentrale Vorgaben für Unternehmen im Hinblick auf den geplanten Start des Systems und definiert Ausnahmen sowie veränderte Anforderungen an die Archivierung digitaler Belege.

Übergangsregelung für konzerninterne Transaktionen

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Neuregelung betrifft die Abgrenzung steuerlicher Vorgänge, die nicht unter das obligatorische elektronische Rechnungsverfahren fallen. Das Finanzministerium legte verbindlich fest, welche Geschäftsvorfälle künftig als ausgeschlossene Transaktionen eingestuft werden.

Demnach erhalten verbundene Unternehmen spürbare Erleichterungen für ihre interne Verrechnung: Transaktionen zwischen verbundenen Parteien innerhalb derselben Mehrwertsteuergruppe (VAT-Gruppe) sind für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 1. Januar 2027 vorübergehend von den Verpflichtungen ausgenommen. Diese zweijährige Schonfrist verschafft Konzernstrukturen zusätzlichen Spielraum bei der IT-technischen Umstellung ihrer internen Abrechnungsprozesse.

Geänderte Archivierungsregeln und Ende der Inlandsspeicherung

Neben den sachlichen Ausnahmen enthält der Beschluss grundlegende Klarstellungen zur Aufbewahrung digitaler Geschäftsunterlagen. Unternehmen bleiben verpflichtet, sämtliche elektronischen Aufzeichnungen wie Rechnungen und Gutschriften für die Dauer vorzuhalten, die im nationalen Steuerverfahrensgesetz (Tax Procedures Law) festgeschrieben ist.

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Gleichzeitig sorgt das Ministerium für eine markante Deregulierung bei der technischen Umsetzung: Die bisherige Verpflichtung, diese elektronischen Belege zwingend auf Servern im Inland zu speichern, wurde durch die Neuregelung aufgehoben.

Marktteilnehmer gewinnen damit größere Flexibilität beim Einsatz internationaler Cloud- und IT-Infrastrukturen zur Erfüllung ihrer steuerlichen Aufbewahrungsfristen. Zudem setzt der Erlass weitere bisherige Vorschriften außer Kraft.

Rahmenbedingungen des E-Invoicing-Systems

Die Anpassungen fügen sich in die schrittweise Vorbereitung des landesweiten E-Invoicing-Rollouts ein, dessen Starttermin im Jahr 2027 unverändert bestehen bleibt. Das in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewählte Konzept beruht auf einem dezentralen Modell der kontinuierlichen Transaktionskontrolle (Continuous Transaction Control). Der Belegfluss wird dabei über zugelassene Dienstleister abgewickelt, über welche die Rechnungsdaten laufen müssen.

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Das System ist direkt an das im Jahr 2018 eingeführte Mehrwertsteuersystem gekoppelt und dient als zentrales Kontrollinstrument. Entsprechend stuft die Finanzverwaltung Versäumnisse oder Lücken bei der E-Rechnungs-Compliance unmittelbar als Verstöße gegen das Mehrwertsteuerrecht ein.

Vor diesem Hintergrund markiert die jüngste ministerielle Entscheidung einen wichtigen Schritt, um den regulatorischen Rahmen vor dem Inkrafttreten der Pflichten praxistauglicher auszugestalten.

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