E-Rechnung: Kleinunternehmer und Rechnungen bis 250 Euro sind ausgenommen
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 17:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ratgeber informieren über die anstehenden Vorgaben zur elektronischen Rechnungsstellung sowie über steuerliche und finanzielle Pflichten für Bezieher von Ausbildungsförderung. Während für selbstständig Tätige neue Regelungen zur Rechnungslegung greifen, müssen auch Empfänger von staatlichen Leistungen bestimmte Vorgaben beachten, obwohl diese Zahlungen grundsätzlich steuerfrei bleiben.
E-Rechnungspflicht und gesetzliche Ausnahmen
Für Freiberufler greift die E-Rechnungspflicht nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wobei Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG zur Anwendung kommen. Freiberuflich Tätige bilden dabei keine eigene Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht.
Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung entfällt jedoch in bestimmten Konstellationen: Dies betrifft Rechnungen an Privatpersonen sowie Umsätze von Personen mit Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG, für die diese Erleichterung nach § 34a Satz 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) dauerhaft gilt.
Ebenfalls von der Pflicht ausgenommen sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro gemäß § 33 UStDV sowie steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG.
Stufenweise Fristen und technische Formate
Die Umsetzung der Vorgaben richtet sich nach dem Umsatz und der Besteuerungsform. Für regelbesteuerte Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im Jahr 2026 von über 800.000 Euro wird die Ausstellung von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend. Für alle anderen Regelbesteuerten greift diese Pflicht ab dem 1. Januar 2028.
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Als zulässige Formate gelten Rechnungen nach der Norm EN 16931, wozu die rein XML-basierte XRechnung oder das hybride ZUGFeRD-Format aus PDF und XML zählen. Reine PDF-Dokumente ohne eingebetteten XML-Datensatz gelten dagegen als sonstige Rechnungen. Im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen (B2B) bleiben diese mit Zustimmung des Empfängers noch bis Ende 2027 zulässig.
Finanzielle Entlastungen für BAföG-Empfänger
Neben den unternehmerischen Pflichten rücken auch Entlastungsmöglichkeiten für Studierende und Auszubildende in den Fokus. Wer BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhält und nicht bei den Eltern wohnt, kann sich auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreien lassen.
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Der Rundfunkbeitrag liegt aktuell bei 18,36 €/Monat beziehungsweise 55,08 €/Quartal. Durch eine Befreiung ergibt sich eine Ersparnis von über 220 €/Jahr. Diese kann rückwirkend für maximal drei Jahre geltend gemacht werden.
Im Jahr 2025 erhielten rund 570.000 Studenten und Schüler monatliche BAföG-Leistungen, was den niedrigsten Stand seit dem Jahr 2000 darstellte. Dem standen im selben Jahr knapp 500.000 Studienanfänger gegenüber. Insgesamt waren 2025 rund 2,4 Millionen Menschen vom Rundfunkbeitrag befreit, worunter auch Empfänger anderer Sozialleistungen wie dem Bürgergeld fielen.
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern erfordert einen schriftlichen Antrag beim Beitragsservice. Zudem gilt die Befreiung stets nur persönlich und muss mit jedem neuen BAföG-Bescheid erneut verlängert werden.
