E-Rechnungspflicht: Unternehmen ab 800.000 Euro Umsatz ab 2027 betroffen
Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 22:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Fachbeiträge beleuchten die fortschreitende Umstellung auf die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im geschäftlichen Verkehr. Neben den Vorgaben für Vermieter und Betriebe in Deutschland stehen dabei auch Angleichungen und Friständerungen im europäischen Raum im Fokus. Für Unternehmen und gewerbliche Vermieter bringt die Umstellung tiefgreifende Anpassungen der Rechnungs- und Buchhaltungsprozesse mit sich.
Gestaffelte Fristen und rechtliche Vorgaben in Deutschland
In Deutschland erfolgt die Ausstellungspflicht für strukturierte elektronische Rechnungen im B2B-Bereich schrittweise. Ab dem 1. Januar 2027 gilt sie zunächst für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2028 sind schließlich alle übrigen B2B-Unternehmen zur elektronischen Ausstellung verpflichtet.
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Herkömmliche Papierrechnungen bleiben regulär bis zum 31. Dezember 2026 zulässig. Für Betriebe mit einem Gesamtumsatz im Jahr 2026 von unter 800.000 Euro greift eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027; auch für bestimmte EDI-Verfahren gilt eine Übergangsregelung bis Ende 2027.
Rechtlich anerkannt sind strukturierte Formate nach der Norm EN 16931, insbesondere XRechnung auf XML-Basis sowie ZUGFeRD ab Version 2.0.1 beziehungsweise Version 2.x. Bei hybriden ZUGFeRD-Formaten sind die strukturierten XML-Daten rechtlich verbindlich. Der Rechnungsaustausch erfolgt in Deutschland direkt zwischen den Parteien und erfordert kein staatliches Vorabfreigabesystem.
Für Kleinunternehmer gelten seit 2025 vereinfachte Rechnungsanforderungen nach Paragraf 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für steuerfreie Umsätze.
Zu den Pflichtangaben gehören vollständige Namen und Anschriften, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Gesamtentgelt sowie der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes. Eine Umsatzsteuer darf dabei nicht gesondert ausgewiesen werden.
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Geplantes Meldesystem und europäische Rahmenbedingungen
Auf Bundesebene ist die Einführung eines digitalen Transaktionsmeldesystems vorgesehen. Wie das Bundesministerium der Finanzen im September 2026 bei einer Branchenveranstaltung in Berlin darlegte, ist ein freiwilliger Pilotbetrieb für Anfang 2029 anvisiert, bevor das verbindliche elektronische B2B-Reporting zum 1. Juli 2030 starten soll.
Auf EU-Ebene zielt das im März 2025 angenommene und im April 2025 in Kraft getretene ViDA-Paket auf harmonisierte digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende B2B-Umsätze ab dem 1. Juli 2030 ab. Schätzungen zufolge könnte das Gesetzespaket jährliche Mehrwertsteuereinnahmen von bis zu 18 Milliarden Euro bewirken, darunter 11 Milliarden Euro durch Betrugsbekämpfung.
Entwicklungen in weiteren europäischen Märkten
Auch andere europäische Staaten passen ihre Rechnungslegungssysteme an. Das spanische Finanzministerium kündigte am 5. Oktober 2026 an, offene Verpflichtungen aus dem Real Decreto 1007/2023 auf Oktober 2028 verschieben zu wollen.
Betroffen von diesem Schritt sind Unternehmen und Selbstständige unter den spanischen Vorgaben für Abrechnungssysteme sowie die B2B-E-Rechnungspflicht für Akteure mit einem Jahresumsatz von höchstens 8 Millionen Euro. Der spanische Steuerberaterverband begrüßte diesen Schritt zur besseren Abstimmung mit weiteren regulatorischen Vorgaben.
In Frankreich müssen alle umsatzsteuerlich registrierten Betriebe bereits ab September 2026 elektronische Rechnungen empfangen können, während die Ausstellungspflicht gestaffelt über September 2026 und September 2027 greift. In Slowenien wiederum ist die E-Rechnung im öffentlichen Sektor seit 2015 verpflichtend, während über eine Ausweitung auf den B2B-Bereich ab 2028 diskutiert wird.
