E-Scooter-Haftung, Regeln

E-Scooter-Haftung: Neue Regeln für Verleihfirmen ab Herbst

Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 23:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue verschuldensunabhängige Halterhaftung für E-Scooter beschlossen. Verleihfirmen und private Besitzer haften künftig auch bei unbekannten Fahrern.

Bundestag beschließt schärfere Haftung für E-Scooter-Halter
Ein moderner E-Scooter auf einem städtischen Gehweg vor einer unscharfen Kulisse, symbolisch für neue Haftungsregeln. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Am 9. Juli 2026 hat der Deutsche Bundestag weitreichende Gesetzesänderungen verabschiedet, die die Haftung für Nutzer und Anbieter von Elektrokleinstfahrzeugen signifikant verschärfen. Mit dem neuen Beschluss reagiert der Gesetzgeber auf die veränderte Verkehrslage und die steigende Präsenz von E-Scootern im öffentlichen Raum. Kern der Neuregelung ist die Einführung einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung, die künftig auch für Verleihunternehmen und private Besitzer dieser Fahrzeuge gilt.

Neuregelung der Halter- und Fahrerhaftung

Bisher profitierten E-Scooter-Halter von einer gesetzlichen Ausnahmeregelung. Da die Bauartgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge unter 20 km/h liegt, griff die Haftung nach § 8 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bislang nicht. Dies ändert sich durch den Beschluss vom 9. Juli 2026 grundlegend. Die Neuregelung sieht vor, dass Halter – wozu explizit auch die kommerziellen Verleihfirmen zählen – künftig auch dann bei Unfällen haften, wenn der eigentliche Fahrer zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht ermittelt werden kann.

Parallel dazu wird die Verantwortung der Fahrer präzisiert. Nach dem am 9. Juli 2026 im Bundestag beratenen Entwurf haften Fahrer künftig bei einem vermuteten Verschulden gemäß § 18 Abs. 1 StVG. Diese Anpassungen zielen darauf ab, bestehende Haftungslücken im Falle von Personen- oder Sachschäden zu schließen und eine Gleichstellung mit anderen motorisierten Fahrzeugklassen im Straßenverkehr herbeizuführen.

Hintergrund der gesetzlichen Verschärfung

Der Weg zur aktuellen Entscheidung im Bundestag nahm bereits im Frühjahr 2026 konkrete Formen an. Am 18. März 2026 hatte das Bundeskabinett den entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen, der nun die parlamentarische Hürde genommen hat. Die gesetzliche Initiative war notwendig geworden, um dem rasanten Wachstum der Mikromobilität und den damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen gerecht zu werden.

Die Relevanz dieser Maßnahme wird durch die Entwicklung der Zulassungszahlen unterstrichen. Im Jahr 2020 waren deutschlandweit etwa 180.000 E-Scooter versichert. Bis zum Jahr 2023 stieg diese Zahl auf bereits 990.000 versicherte Fahrzeuge an. Diese nahezu verfünffachte Flottengröße innerhalb weniger Jahre erhöhte den Druck auf den Gesetzgeber, den Rechtsrahmen an die reale Verkehrssituation anzupassen.

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Steigende Unfallzahlen im Fokus des Gesetzgebers

Ein wesentlicher Treiber für die gesetzliche Verschärfung war die Entwicklung des Unfallgeschehens. Behördlichen Berichten zufolge wurden im Jahr 2020 rund 5.860 Unfallbeteiligte im Zusammenhang mit E-Scootern registriert. Diese Zahl stieg bis zum Jahr 2024 auf etwa 12.500 Beteiligte an. Besonders besorgniserregend gestaltete sich die Situation im Jahr 2025. In diesem Zeitraum ereigneten sich 16.496 E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden, was einer Steigerung von 38,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr entsprach.

Durch die nun beschlossenen Haftungsregeln sollen Geschädigte besser gestellt werden. Insbesondere in Situationen, in denen Fahrer nach einem Unfall flüchten oder die Identität nicht sofort feststellbar ist, bietet die Halterhaftung der Verleihfirmen einen direkten Zugriffsweg für Schadensersatzansprüche.

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Weiteres Verfahren und Inkrafttreten

Trotz des Beschlusses im Bundestag ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen. Bevor die neuen Regeln wirksam werden, muss der Bundesrat der Vorlage noch zustimmen. Fachleute gehen davon aus, dass die verschärften Haftungsregeln voraussichtlich ab Herbst 2026 in Kraft treten werden. Damit bleibt den betroffenen Verleihunternehmen und Versicherern nur ein begrenztes Zeitfenster, um ihre Geschäftsbedingungen und Deckungskonzepte an die neue Rechtslage anzupassen. Die Branche wird künftig verstärkt in der Pflicht stehen, die Verkehrssicherheit ihrer Flotten zu gewährleisten und die Identifizierbarkeit der Nutzer im Falle von Schadensereignissen zu verbessern.

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