Eichrechtsreform, Kfz-VerbÀnde

Eichrechtsreform: Kfz-VerbĂ€nde fordern weniger BĂŒrokratie fĂŒr Betriebe

Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 19:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
ZDK und BIV-Kfz verlangen praxistaugliche Regeln, Bestandsschutz und den Verzicht auf zusÀtzliche Dokumentationspflichten.
Ein technischer Raum mit grauen StromverteilerschrÀnken und Leitungen an einer Betonwand. Illustration mit AI erstellt.

Das deutsche Kraftfahrzeuggewerbe spricht sich gegen neue bĂŒrokratische Belastungen im Rahmen der anstehenden Reform des Eichrechts aus. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) haben am 20. Oktober 2026 in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf der 5. Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung gefordert, auf zusĂ€tzliche bĂŒrokratische Auflagen fĂŒr WerkstĂ€tten und AutohĂ€user zu verzichten.

Ministerium legt Entwurf zur EU-Richtlinienumsetzung vor

Hintergrund des Vorstoßes der BranchenverbĂ€nde ist ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums fĂŒr Wirtschaft und Energie (BMWE), der ebenfalls am 20. Oktober 2026 bekannt wurde.

Das Ministerium legte den Referentenentwurf zur 5. Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vor, um damit die europĂ€ische Richtlinie 2026/706 in nationales Recht zu ĂŒberfĂŒhren. Das Vorhaben befindet sich nach Angaben des BMWE derzeit in der VerbĂ€ndeanhörung; ein entsprechender Beschluss des Bundeskabinetts steht bislang noch aus.

Nach den PlĂ€nen des BMWE sollen die Neuregelungen grundsĂ€tzlich ab dem 10.10.2028 in Kraft treten. FĂŒr Wasser- und WĂ€rmezĂ€hler ist im Entwurf eine einjĂ€hrige Einbaukarenz vorgesehen.

Geplante Neuregelungen fĂŒr Ladeinfrastruktur und Übergangsfristen

Ein wesentlicher Teil des Verordnungsentwurfs betrifft die Ladeinfrastruktur fĂŒr Elektrofahrzeuge. Laut BMWE soll ein Ladekabeltausch nach dem neu gefassten § 29a kĂŒnftig ohne eine erneute Eichung möglich sein. Diese Vereinfachung soll jedoch ausschließlich fĂŒr Ladeanlagen gelten, die ab dem 10.10.2028 in Verkehr gebracht werden.

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FĂŒr bestehende Ladeeinrichtungen sieht das Wirtschaftsministerium Übergangsbestimmungen vor: Demnach gelten Bestandsanlagen noch bis zum 9.4.2030 als konform. Entsprechende Bescheinigungen sollen lĂ€ngstens bis zum 10.4.2038 ihre GĂŒltigkeit behalten.

Zudem sieht der Entwurf des BMWE vor, dass die Abrechnung kĂŒnftig direkt auf einem KundengerĂ€t angezeigt werden darf. BlockiergebĂŒhren fallen laut der BegrĂŒndung des Ministeriums kĂŒnftig nicht unter die Vorgaben des Mess- und Eichrechts.

Forderungen der Kfz-VerbÀnde nach Praxistauglichkeit

ZDK und BIV-Kfz verbinden ihre grundsĂ€tzliche Haltung mit konkreten NachbesserungswĂŒnschen an die Politik. Hinsichtlich des Ladekabeltauschs nach § 29a fordern beide VerbĂ€nde eine unmissverstĂ€ndliche Klarstellung im Verordnungstext: Die KonformitĂ€tsbewertung, die Kennzeichnung sowie die Siegelung mĂŒssten eindeutig als reine Herstellersache definiert werden, um Betreiber vor rechtlichen und praktischen Unklarheiten zu schĂŒtzen.

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DarĂŒber hinaus dringen ZDK und BIV-Kfz auf einen verlĂ€sslichen Bestandsschutz fĂŒr vorhandene Anlagen, der bis zum regulĂ€ren Ende der jeweiligen Eichfrist reichen soll, ohne dass NachrĂŒstungen verlangt werden dĂŒrfen.

Um die Betriebe im operativen Alltag nicht weiter zu ĂŒberlasten, fordern die VerbĂ€nde zudem, auf die EinfĂŒhrung neuer Beleg- und Aufbewahrungspflichten zu verzichten. Schließlich mahnen ZDK und BIV-Kfz an, die bestehenden Regelungen fĂŒr PrĂŒf- und WerkstattgerĂ€te unverĂ€ndert beizubehalten, um Planungssicherheit fĂŒr die WerkstĂ€tten zu gewĂ€hrleisten.

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