Einkommensteuerreform, Handwerkerbonus

Einkommensteuerreform 2027: Handwerkerbonus könnte auf 15 Prozent sinken

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 09:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Berufliche Ausgaben und Handwerkerarbeiten können steuerlich zählen; Gerichte begrenzen die Förderung energetischer Maßnahmen.
Ein minimalistischer Wohnraum mit Blick auf eine Wärmepumpe im Außenbereich bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Grundsätzlich stuft die Finanzverwaltung Ausgaben für Strom, Gas oder Heizöl als Kosten der privaten Lebensführung ein, womit ein steuerlicher Abzug für Privathaushalte im Regelfall ausgeschlossen bleibt.

Ein direkter Abzug für den privaten Öl- und Gasverbrauch ist nicht möglich. Wie aktuelle Fachbeiträge aufzeigen, existieren jedoch spezifische Ausnahmeregelungen und Pauschalen, über die Steuerpflichtige berufsbedingte oder handwerkliche Energieaufwendungen geltend machen können.

Homeoffice, Zweitwohnsitz und Dienstwagen

Wer beruflich von zu Hause aus arbeitet, kann anfallende Betriebskosten über die Homeoffice-Pauschale abfedern. Seit 2023 beträgt diese 6 Euro pro Arbeitstag für maximal 210 Tage im Jahr, was einem Höchstbetrag von bis zu 1.260 Euro im Kalenderjahr entspricht.

Flankierend dazu lassen sich beruflich veranlasste Ausgaben für Internet und Telefon geltend machen: Anerkannt werden 20 Prozent der laufenden Kosten, gedeckelt auf maximal 20 Euro pro Monat beziehungsweise 240 Euro im Jahr.

Liegt aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung vor, greifen weitergehende Abzugsmöglichkeiten. Für einen beruflich veranlassten Zweitwohnsitz können Unterkunftskosten inklusive Nebenkosten bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Monat abgesetzt werden.

Auch rund um die Elektromobilität sind steuerliche Erleichterungen vorgesehen. Das Laden eines Elektroautos beim Arbeitgeber bleibt steuerfrei. Wird ein elektrischer Dienstwagen zu Hause geladen, gilt eine Monatspauschale von 30 Euro, sofern beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit bereitsteht; ohne eine solche Lademöglichkeit beläuft sich die Monatspauschale auf 70 Euro.

Handwerkerleistungen und energetische Maßnahmen

Während der reine Energiebezug privat bleibt, können Aufwendungen für Dienstleistungen rund um die Energieversorgung im Haushalt steuermindernd wirken. Für Handwerkerleistungen, etwa die Installation einer Wärmepumpe oder die Montage einer Photovoltaikanlage, sind 20 Prozent der Arbeitskosten absetzbar, begrenzt auf maximal 1.200 Euro.

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Der Verband Privater Bauherren weist darauf hin, dass für die steuerliche Berücksichtigung das Jahr der Zahlung maßgeblich ist. Voraussetzung ist zudem eine unbare Bezahlung sowie ein gesonderter Ausweis der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten.

Künftig könnten sich die Konditionen ändern: Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht vor, Handwerkerleistungen nur noch zu 15 Prozent statt bislang 20 Prozent zu berücksichtigen. Bei einer Höchstgrenze von 6.000 Euro könnte die Steuerermäßigung von derzeit 1.200 Euro auf 900 Euro sinken. Dieser Gesetzentwurf ist allerdings noch nicht beschlossen; die Beratungen in Bundestag und Bundesrat stehen noch aus.

Rechtsprechung zu steuerlichen Begünstigungen

Bei der steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen nach Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzen die Finanzgerichte strenge Grenzen.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Miteigentümer mit einem Viertelanteil an einem Zweifamilienhaus mit 247 Quadratmetern die Steuerermäßigung für eine im Jahr 2020 eingebaute Mini-KWK-Anlage nur in Höhe seines formalen Miteigentumsanteils beanspruchen kann. Dies galt im verhandelten Fall auch, obwohl der Kläger die Kosten allein getragen und 64 Prozent der Wohnfläche (157 Quadratmeter) selbst bewohnt hatte.

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Zudem bestätigte das Gericht, dass eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach Paragraf 173 der Abgabenordnung zulässig war, da Angaben zu Miteigentümern in der entsprechenden Anlage für energetische Maßnahmen fehlten; gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Ebenso schloss das Finanzgericht Düsseldorf eine Steuerbegünstigung für Photovoltaikanlagen nach Paragraf 35c EStG aus. Im zugrunde liegenden Fall hatten Kläger eine Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt und zusätzlich eine Photovoltaikanlage mit Speicher installiert.

Das Gericht lehnte die Steuerermäßigung für die Photovoltaikanlage ab: Selbst bei teilweiser Stromnutzung für den Betrieb einer Wärmepumpe gelte eine Photovoltaikanlage nicht als begünstigte energetische Maßnahme. Beide Anlagen seien getrennt zu beurteilen, da die Photovoltaikanlage ausschließlich der Stromerzeugung diene und in der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung nicht gelistet sei.

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