Elternzeit, BAG

Elternzeit: BAG stärkt Kündigungsschutz bei mehreren Abschnitten

21.06.2026 - 05:30:44 | boerse-global.de

BAG und EuGH stärken Kündigungsschutz bei mehreren Elternzeit-Abschnitten, erlauben aber Verwertung zweifelhafter Beweise.

Arbeitsrecht 2026: Neue Urteile zu Kündigungsschutz und Elternzeit
Elternzeit - Ein stilisierter Holzhammer liegt auf einem Stapel von Rechtsdokumenten. Im Hintergrund ein unscharfes Büro oder Gerichtssaal. 21.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben den rechtlichen Rahmen für Personalabteilungen neu justiert. Mehrere Grundsatzurteile im Frühjahr und Sommer 2026 stärken den Kündigungsschutz bei gestückelter Elternzeit – eröffnen Arbeitgebern aber neue Spielräume bei der Beweisverwertung.

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Erweiterter Kündigungsschutz bei mehreren Elternzeit-Abschnitten

Wer seine Elternzeit in mehrere Abschnitte unterteilt, genießt einen umfassenderen Kündigungsschutz als oft angenommen. Das BAG stellte am 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) klar: Für jeden einzelnen Abschnitt besteht ein vorwirkender Schutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Diese Regelung gilt auch, wenn Beschäftigte alle Zeiträume in einem einzigen Schreiben beantragen. Eine Kündigung ohne Zustimmung der Landesbehörde ist unwirksam. Der Schutz beginnt acht Wochen vor dem Start des jeweiligen Abschnitts und endet spätestens mit dem dritten Lebensjahr des Kindes.

EuGH erlaubt Verwertung zweifelhaft beschaffter Daten

Eine bedeutsame Entscheidung für Arbeitgeber traf der EuGH ebenfalls am 18. Juni 2026 (Az. C-484/24). Nationale Gerichte dürfen Beweismittel verwerten, selbst wenn diese unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung erlangt wurden.

Ein Datenschutzverstoß führt nicht zwangsläufig zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Recht auf ein faires Verfahren kann im Einzelfall schwerer wiegen. Allerdings mahnten die Richter zur Verhältnismäßigkeit – besonders bei sensiblen Daten muss der Grundsatz der Datenminimierung gewahrt bleiben.

Formfehler bei Kündigungen: Keine Heilung möglich

Bereits Anfang April 2026 befasste sich das BAG mit fehlerhaften Massenentlassungsanzeigen (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22). Fehlt die Anzeige bei der Agentur für Arbeit oder wurde sie vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet, bleibt die Kündigung dauerhaft unwirksam. Solche Fehler sind nicht heilbar.

Betroffene müssen eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Vorsicht ist auch beim Nachweis des Kündigungszugangs geboten: Seit dem 7. Mai 2026 gilt der bloße Einlieferungsbeleg beim Einwurf-Einschreiben nicht mehr als automatischer Beweis. Experten raten zu persönlicher Zustellung unter Zeugen, per Boten oder durch Gerichtsvollzieher.

Reformpläne: Flexible Arbeitszeit und digitale Nachweise

Auf politischer Ebene sorgt ein Referentenentwurf von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas für Diskussionen. Tarifvertragsparteien sollen künftig eine maximale Wochenarbeitszeit anstelle der täglichen Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Die starre Ruhezeit von elf Stunden könnte unter bestimmten Bedingungen entfallen.

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Gleichzeitig soll die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung gesetzlich verankert werden. Wirtschaftsverbände begrüßen die Flexibilisierung, Gewerkschaften warnen vor Gesundheitsrisiken.

Bei den Dokumentationspflichten im Arbeitsschutz zeigt sich: Unterweisungsnachweise müssen seit Juni 2026 nicht mehr handschriftlich unterschrieben werden. Eine digitale Dokumentation ist zulässig, sofern sie lesbar, dauerhaft gespeichert und manipulationsgeschützt ist.

Inflationsausgleich: Kein Anspruch während unbezahlter Elternzeit

Das BAG entschied bereits im Januar 2026 (Az. 10 AZR 261/24): Beschäftigte in Elternzeit ohne Entgeltbezug haben keinen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichszahlung, wenn der Tarifvertrag dies so regelt. Das sei keine unzulässige Diskriminierung. Ein anteiliger Anspruch besteht jedoch für Mitarbeiter, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.

Für Online-Händler gilt seit dem 19. Juni 2026 eine neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 356a BGB): Ein zweistufiger Widerrufsbutton ist Pflicht. Verstöße können neben Abmahnungen zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist auf über zwölf Monate führen.

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