Elternzeit, Kündigungsschutz

Elternzeit: Kündigungsschutz beginnt acht Wochen vor jedem Abschnitt

20.06.2026 - 05:05:35 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht gewährt Arbeitnehmern für jeden einzelnen Elternzeit-Abschnitt einen eigenen vorwirkenden Kündigungsschutz.

BAG stärkt Kündigungsschutz bei mehreren Elternzeit-Abschnitten
Elternzeit - Ein Kalenderblatt mit einem markierten Datum und im Hintergrund die Silhouette eines Elternteils mit Kind, symbolisiert Kündigungsschutz während der Elternzeit. 20.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

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Schutz beginnt acht Wochen vor jedem Abschnitt

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) präzisierten die Richter die Auslegung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Der vorwirkende Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 BEEG beginnt jeweils acht Wochen vor dem Start eines beantragten Elternzeit-Abschnitts. Das gilt laut Gericht auch, wenn der Arbeitnehmer alle gewünschten Zeiträume in einem einzigen Antrag zusammenfasst.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer für sein Kind vier verschiedene Elternzeit-Abschnitte zwischen Juli 2024 und Juli 2027 eingereicht. Als der Arbeitgeber im Oktober 2024 kündigte, fehlte die notwendige Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam – der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits im vorwirkenden Schutzbereich für einen späteren Abschnitt.

Schutz gilt auch in Probezeit

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Der Kündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch in der Probezeit steckt oder die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes bereits erfüllt ist. Arbeitgeber können den Schutz nicht umgehen, indem sie das Arbeitsverhältnis kurz vor dem Start einer weiteren Elternzeitphase beenden.

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Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor dem angemeldeten Elternzeit-Beginn und dauert bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Während der laufenden Elternzeit gilt zudem ein allgemeines Kündigungsverbot. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in diesen Phasen nur in besonderen Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde zulässig.

Mit dem Urteil bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. November 2025. Die Richter unterstrichen damit die Planungssicherheit für Eltern, die ihre gesetzlichen Ansprüche auf Betreuungszeit flexibel über mehrere Jahre nutzen möchten.

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