Entgelttransparenz, Auskunftspflichten

Entgelttransparenz: Neue Auskunftspflichten für 100+ Unternehmen ab Juni

02.06.2026 - 12:28:49 | boerse-global.de

Ab Juni 2026 gelten erweiterte Auskunftspflichten zur Entgelttransparenz. Gerichtsurteile klären zudem Grenzen von Hinweisgeberschutz und Geschäftsgeheimnissen.

Entgelttransparenz: Neue Auskunftspflichten für 100+ Unternehmen ab Juni - Bild: über boerse-global.de
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Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Hinweisgeberrechten – ein Überblick über aktuelle Entwicklungen.

Ab dem 7. Juni 2026 müssen Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten neue Transparenzpflichten erfüllen. Das ist nur eine von mehreren rechtlichen Neuerungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen. Hinzu kommen wegweisende Gerichtsurteile der letzten Wochen, die klare Grenzen aufzeigen.

Hinweisgeberschutz: Formale Hürden bleiben bestehen

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen wies am 29. Mai 2026 eine Schadensersatzklage zweier ehemaliger Volkswagen-Manager ab. Die Kläger hatten berufliche Nachteile geltend gemacht, die sie angeblich durch interne Hinweise erlitten hatten. Doch das Gericht stellte klar: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) greift hier nicht.

Die Meldungen erfolgten vor Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2023 und wurden zudem nicht über eine geschützte Meldestelle eingereicht. Auch einen konkreten Zusammenhang zwischen den Hinweisen und den behaupteten Schäden konnten die Kläger nicht nachweisen. Das Urteil reiht sich ein in frühere Entscheidungen – etwa des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2026, wonach Meldungen über falsche Kanäle keinen gesetzlichen Schutz auslösen. Das Arbeitsgericht Koblenz hatte Ende 2025 zudem betont, dass die Beweislast in solchen Fällen nicht automatisch auf den Arbeitgeber übergeht.

Geschäftsgeheimnisse: Definition ist entscheidend

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bleibt ein zentrales Thema. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2018 bestätigt, dass technische Dokumente als Geschäftsgeheimnisse eingestuft werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) präzisierte am 17. Oktober 2024: Arbeitgeber müssen konkret benennen, was als Geheimnis gilt, um rechtlichen Schutz zu erhalten.

Zustellungen: Digitale Einschreiben nicht mehr sicher

Eine wichtige Änderung betrifft die Zustellung sensibler Dokumente wie Kündigungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Das BAG entschied am 7. Mai 2026, dass das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post nicht mehr als Anscheinsbeweis für eine ordnungsgemäße Zustellung taugt. Grund: Der Dienst arbeitet mit digitalen Scans statt mit physischen Nachweisen über konkrete Zustellzeiten und -adressen. Das sei fehleranfällig. Unternehmen sollten künftig auf persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher setzen.

Entgelttransparenz: Neue Auskunftspflichten ab Juni

Ab dem 7. Juni 2026 greift das neue Entgelttransparenzgesetz. Unternehmen ab 100 Mitarbeitern müssen dann Auskunft über die Gehälter von Kollegen in vergleichbaren Positionen geben. Arbeitgeberverbände wie BDA und BDI warnen vor höherem bürokratischem Aufwand und möglichen negativen Auswirkungen auf das Betriebsklima.

Digitale Überwachung: Mitbestimmung des Betriebsrats nötig

Auch der Einsatz von Lernmanagementsystemen (LMS) rückt in den Fokus. Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass solche Systeme Mitarbeiterleistungen und -verhalten erfassen können. Ihre Einführung unterliegt daher der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Betriebsvereinbarungen müssen Datenumfang, Zugriffsrechte und Löschfristen klar regeln.

Kündigungen: Hohe Hürden bei Informationsmissbrauch

Die Gerichte halten an strengen Maßstäben für fristlose Kündigungen fest. Das Arbeitsgericht München hob am 4. März 2026 die Kündigung eines Flugbegleiters auf, der unerlaubte Business-Class-Upgrades gewährt hatte. Das Gericht erkannte zwar eine Pflichtverletzung, sah aber keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung – zumal kein persönlicher Vorteil oder konkreter finanzieller Schaden nachgewiesen war.

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Das BAG hatte bereits im Mai 2023 klargestellt: Ein Betriebsrat als Gremium kann nicht wegen des Fehlverhaltens einzelner Mitglieder aufgelöst werden. Wohl aber können einzelne Mitglieder bei schwerwiegenden Pflichtverstößen ausgeschlossen werden – etwa, wenn sie vertrauliche Gehalts- und Gesundheitsdaten per E-Mail weitergeben.

Pressefreiheit: Informantenschutz hat Vorrang

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied am 5. Mai 2026: Medien müssen dem Bundeskartellamt bei Branchenermittlungen die Identität ihrer Informanten nicht preisgeben. Das Gericht stellte den Schutz der Pressefreiheit über die Auskunftspflicht und stellte pauschale Offenlegungsanordnungen infrage, die sich nicht gegen konkrete Verdachtsfälle richten.

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