Erbrecht: BFH erlaubt Steuerabzug für Anwaltskosten bei Nachlassverteilung
03.07.2026 - 19:20:02 | boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Anwaltskosten für die Erbauseinandersetzung und eine Teilungsversteigerung als Nachlassverteilungskosten absetzbar sind (Az. II R 10/23).
Neue Grenze zwischen Verteilung und Verwaltung
Im konkreten Fall ging es um Gesamtkosten von 104.156,19 Euro. Davon entfielen 95.200 Euro auf die rechtliche Begleitung der Erbauseinandersetzung und die Teilungsversteigerung. Weitere 8.956,19 Euro kostete die Aufteilung von Mietkonten. Die Münchener Richter sahen diese Kosten als steuerlich mindernd an, weil sie direkt der Verteilung des Nachlasses dienten.
Das Gericht zog eine klare Grenze zu nicht abzugsfähigen Kosten. Während Aufwendungen für die Nachlassverteilung absetzbar sind – dazu zählen Anwalts-, Notar-, Sachverständigen- und Steuerberaterkosten –, gilt das nicht für die Nachlassverwaltung. Letztere dient dem Erhalt oder der Nutzung des Vermögens und wird steuerlich anders behandelt.
Einseitige Änderungen bei schweren Lebensereignissen
Auch die Rechtsprechung zu gemeinschaftlichen Testamenten wurde präzisiert. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erlaubte einer Witwe die einseitige Änderung eines Berliner Testaments (Az. 2 W 169/25). Der gemeinsame Sohn hatte nach dem Tod des Vaters schwere Schlaganfälle erlitten und war dauerhaft behindert.
Die Mutter errichtete daraufhin ein Behindertentestament, um die Versorgung des Sohnes abzusichern. Ein Testamentsvollstrecker soll das Erbe vor dem Zugriff Dritter schützen. Das Gericht sah darin eine zulässige Anpassung, die dem hypothetischen Willen beider Eheleute entspreche – vorausgesetzt, eine schwerwiegende Veränderung der Lebensumstände liegt vor.
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Strengere Regeln für Nießbrauch und Versicherungen
Bei Schenkungen und Nießbrauchmodellen zeichnet sich eine restriktivere Linie ab. Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften unter Vorbehaltsnießbrauch fordert der BFH (Urteile 2022-2024) nun echte Mitspracherechte des Nießbrauchers. Besonders bei Kommanditanteilen muss der Nießbraucher den Gesellschafter bei grundlegenden Beschlüssen zur Stimmenthaltung zwingen können – nur so werden die Erträge ihm steuerlich zugerechnet.
Anfang des Jahres konkretisierte der BFH zudem die schenkungsteuerliche Behandlung von Kapitallebensversicherungen (Urteil II R 27/22 vom 28. Januar 2026). Die Steuer entsteht bereits mit der Übertragung des Versicherungsanspruchs, nicht erst bei der späteren Auszahlung. Bemessungsgrundlage ist der Rückkaufswert. Ein vorbehaltener Nießbrauch an künftigen Rückkaufsleistungen kann nicht wertmindernd abgezogen werden.
Freibeträge und Haftung in der Praxis
Für die Nachlassplanung 2026 bleiben die bestehenden Freibeträge zentral. Kinder können pro Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erben, Ehegatten 500.000 Euro. Diese Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen. Beim Familienheimprivileg bleibt eine Immobilie für Kinder bis 200 Quadratmeter steuerfrei – sofern sie diese selbst bewohnen.
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Experten betonen zudem die Haftung innerhalb von Erbengemeinschaften. Bei einer Haushaltsauflösung trägt die gesamte Gemeinschaft die Verantwortung. Während für die Räumung einer Wohnung ein Mehrheitsbeschluss reichen kann, ist für die endgültige Verteilung von Gegenständen Einstimmigkeit nötig. Die Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Nachlasses.
Für Fälle mit Nachlasspfleger entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZB 9/23 am 24. Juli 2024): Dessen Vergütung hat auch bei knappen Mitteln Vorrang vor den Gerichtskosten. Der Pfleger darf seine Vergütung dem vorhandenen Nachlass vorab entnehmen.
