Erwerbsminderungsrente: Kommission reformiert Drei-Stunden-Grenze
Veröffentlicht am: 02.08.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bundesregierung will die Erwerbsminderungsrente grundlegend reformieren. Bis Ende 2026 sollen neue Regeln für den Erwerbsminderungsbegriff und die Leistungsvoraussetzungen stehen. Grundlage sind Empfehlungen der Alterssicherungskommission aus ihrem Bericht vom 23. Juni.
Drei-Stunden-Grenze wird neu bewertet
Im Zentrum steht die umstrittene Drei-Stunden-Grenze. Bisher gilt: Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält volle Erwerbsminderungsrente. Die Kommission will diese Grenze zwar nicht abschaffen, aber die Bewertung stärker an die tatsächlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt koppeln.
Auch bei Arbeitserprobungen gibt es Bewegung: Versicherte sollen künftig bis zu zwölf Monate testen können, ob sie in den Beruf zurückkehren können – ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren. Bisher lag die Grenze bei sechs Monaten. Das senkt das Risiko für Betroffene, die den Wiedereinstieg wagen.
Schutzrente für ältere Versicherte
Neu ist die geplante „Schutzrente" für Versicherte in rentennahen Jahrgängen. Sie greift, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, aber keine Qualifizierungsmaßnahmen mehr zumutbar sind. Voraussetzung: mindestens 35 Versicherungsjahre.
Der Clou: Zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze gibt es die Schutzrente ohne Abschläge. Wer sie früher beansprucht – bis zu fünf Jahre vorher –, muss mit Rentenabschlägen rechnen.
Mehr Geld, höhere Hinzuverdienstgrenzen
Bereits zum 1. Juli 2026 stiegen die Renten um 4,24 Prozent – auch für Erwerbsgeminderte. Für das laufende Jahr gelten zudem neue Hinzuverdienstgrenzen: 20.763,75 Euro jährlich bei voller Erwerbsminderung, 41.527,50 Euro bei teilweise.
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Die Rentenkommission empfiehlt außerdem einen neuen Freibetrag für gesetzliche Renten in der Grundsicherung. Der soll auch Erwerbsgeminderten helfen, die die nötigen 33 Grundrentenjahre nicht erreichen. Aktuell liegt der maximale Freibetrag bei 281,50 Euro.
Gerichte prüfen Social-Media-Profile
Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März setzt neue Maßstäbe: Öffentliche Profile in sozialen Medien dürfen ausgewertet werden, um die Plausibilität gesundheitlicher Einschränkungen zu prüfen. Im konkreten Fall hatten Urlaubsbilder aus Übersee Zweifel an einer behaupteten schweren Depression geweckt.
Wichtig: Solche Fotos dürfen nicht allein über eine Ablehnung entscheiden, betonte das Gericht. Entscheidend bleibt die medizinische Gesamtsituation. Übrigens: Wer bei der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt wird, hat bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung noch lange nicht verloren – dort gelten eigene Prüfmaßstäbe.
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Streit um Rente mit 45 Beitragsjahren
Parallel zur Reform tobt der Streit über die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren. Union und Rentenkommission wollen sie abschaffen, um die Rentenkasse zu entlasten. SPD und Ost-Ministerpräsidenten laufen Sturm dagegen.
Zusätzlich kündigte die Regierung Ende Juli Änderungen beim Krankengeld an: Ab Januar 2027 sinkt es nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent (67 Prozent mit Kindern). Ab 2028 soll eine teilweise Arbeitsunfähigkeit eingeführt werden – das dürfte die Schnittstelle zwischen Kranken- und Rentenversicherung neu definieren.
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