Erwerbsminderungsrente, Soziale

Erwerbsminderungsrente: Soziale Medien als Beweismittel vor Gericht

Veröffentlicht am: 30.08.2026 um 16:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das LSG Nordrhein-Westfalen erlaubt öffentliche Social-Media-Inhalte als Belege. ReiseaktivitĂ€ten und Befunde fĂŒhrten zur Ablehnung des Rentenantrags.

LSG NRW: Öffentliche Social-Media-Posts zĂ€hlen bei Erwerbsminderungsrente
Ein Smartphone und juristische Unterlagen liegen auf einem Schreibtisch bei natĂŒrlichem Licht. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

In einem wegweisenden Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im MĂ€rz 2026 klargestellt, dass öffentlich einsehbare BeitrĂ€ge in sozialen Netzwerken in Gerichtsverfahren zur Erwerbsminderungsrente als Beweismittel verwertet werden dĂŒrfen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass digitale Spuren auf Plattformen wie Facebook oder Instagram erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der ErwerbsfĂ€higkeit und die GlaubwĂŒrdigkeit von Rentenantragstellern haben können.

WidersprĂŒchliche Angaben durch umfangreiche ReiseaktivitĂ€ten

Der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2026 (Az. L 3 R 192/23) lag ein langjĂ€hriger Rechtsstreit zugrunde. Ein KlĂ€ger hatte bereits im November 2015 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Zur BegrĂŒndung fĂŒhrte die betroffene Person an, dass aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher EinschrĂ€nkungen eine ErwerbstĂ€tigkeit nicht mehr möglich sei.

Im Zuge der Beweisaufnahme ergaben sich jedoch erhebliche Zweifel an der Darstellung des KlÀgers. Die Ermittlungen zeigten, dass der Antragsteller im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 Reisen in insgesamt sieben verschiedene LÀnder unternommen hatte.

Diese MobilitĂ€t und die damit verbundene Belastung standen im deutlichen Widerspruch zu den behaupteten gesundheitlichen BeeintrĂ€chtigungen, die laut Antrag einer regelmĂ€ĂŸigen Arbeit entgegenstehen sollten.

Die Rolle digitaler Inhalte in sozialrechtlichen Verfahren

Ein zentraler Punkt des Verfahrens war die Verwertung von Informationen aus sozialen Medien. Das Gericht bestĂ€tigte in seinem Urteil, dass öffentlich zugĂ€ngliche BeitrĂ€ge auf Plattformen wie Instagram und Facebook rechtmĂ€ĂŸig als Beweismittel herangezogen werden können. Die digitalen Inhalte lieferten im vorliegenden Fall zusĂ€tzliche Anhaltspunkte fĂŒr die tatsĂ€chliche körperliche und psychische Belastbarkeit des KlĂ€gers im Alltag.

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Die Richter betonten jedoch die Gewichtung dieser Beweismittel. Die öffentlichen Social-Media-BeitrĂ€ge stĂŒtzten zwar die Ablehnung des Rentenantrags, sie waren jedoch nicht das alleinige oder ausschlaggebende Kriterium fĂŒr die gerichtliche Entscheidung. Vielmehr flossen sie in eine GesamtwĂŒrdigung ein, in der die dokumentierten ReiseaktivitĂ€ten und die medizinischen Befunde gegen den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sprachen.

Rechtliche Konsequenzen fĂŒr Versicherte

Das Urteil unterstreicht die geltende Rechtspraxis, nach der Sozialgerichte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes alle verfĂŒgbaren und rechtmĂ€ĂŸig zugĂ€nglichen Quellen nutzen dĂŒrfen, um einen Sachverhalt aufzuklĂ€ren.

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Wenn Antragsteller Informationen ĂŒber ihre LebensfĂŒhrung, FreizeitaktivitĂ€ten oder Auslandsreisen öffentlich im Internet zugĂ€nglich machen, mĂŒssen sie damit rechnen, dass diese Daten von den RentenversicherungstrĂ€gern oder Gerichten zur ÜberprĂŒfung ihrer Angaben verwendet werden.

FĂŒr die Praxis bedeutet dies eine VerschĂ€rfung der Anforderungen an die Konsistenz der Angaben. Da die Beweislast fĂŒr die gesundheitlichen EinschrĂ€nkungen im Rentenverfahren beim Antragsteller liegt, können öffentlich dokumentierte AktivitĂ€ten, die den medizinischen Behauptungen widersprechen, die Erfolgsaussichten eines Verfahrens massiv schmĂ€lern.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen schafft hier eine klare Referenz fĂŒr die Verwertbarkeit solcher digitalen Belege in kĂŒnftigen sozialrechtlichen Auseinandersetzungen.

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