EU-Batterieverordnung: Ab 2027 mĂŒssen GerĂ€teakkus leichter wechselbar sein
Veröffentlicht am: 30.10.2026 um 20:01 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie EuropĂ€ische Kommission hat aktualisierte Leitlinien zur harmonisierten Anwendung der Vorschriften fĂŒr die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von GerĂ€tebatterien sowie Batterien fĂŒr leichte Verkehrsmittel veröffentlicht.
Das Dokument erschien unter dem Aktenzeichen C/2026/5531 im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union und konkretisiert die Anforderungen, die Hersteller und HĂ€ndler im Rahmen der europĂ€ischen Batterieverordnung kĂŒnftig einhalten mĂŒssen.
Zeitplan und Grundregeln fĂŒr portable Batterien
Die neuen Leitlinien berĂŒcksichtigen unter anderem die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1770 vom 14. Juli 2026, die nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 22. Oktober 2026 zwanzig Tage spĂ€ter am 11. November 2026 in Kraft tritt. Die zentralen materiellen Verpflichtungen greifen jedoch erst zu einem spĂ€teren Zeitpunkt: Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt fĂŒr Produkte mit Batterien ab dem 18. Februar 2027.
Ab diesem Stichtag mĂŒssen portable Batterien in GerĂ€ten so konstruiert sein, dass Endnutzer sie leicht selbst entfernen und austauschen können. Dies muss mit handelsĂŒblichen Werkzeugen möglich sein, ohne dass Spezialwerkzeug, WĂ€rmezufuhr oder Lösungsmittel erforderlich sind, es sei denn, das entsprechende Werkzeug wird vom Hersteller kostenlos mitgeliefert.
Zudem mĂŒssen Ersatzbatterien fĂŒr einen Zeitraum von mindestens fĂŒnf Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells zu einem angemessenen und nicht diskriminierenden Preis als Ersatzteil bereitstehen. Den Leitlinien zufolge darf der Austausch auch nicht durch Software blockiert oder kĂŒnstlich erschwert werden.
Ausnahmenkatalog fĂŒr spezifische Produktgruppen
Nicht alle elektronischen Produkte unterliegen der Pflicht zum eigenhĂ€ndigen Batteriewechsel durch Endnutzer. Die Kommission sieht Ausnahmen fĂŒr GerĂ€te vor, die in feuchten Umgebungen genutzt werden, fĂŒr bestimmte Medizinprodukte sowie fĂŒr GerĂ€te, die aus SicherheitsgrĂŒnden eine permanente Stromversorgung benötigen.
Mit dem delegierten Rechtsakt C(2026) 5031 final wurden Befreiungen fĂŒr mehrere Produktkategorien geregelt, bei denen die Entnahme und der Austausch ausschlieĂlich unabhĂ€ngigen Fachleuten vorbehalten bleiben darf. Dazu zĂ€hlen unter anderem:
- wasser-, spritzwasser- und eintauchbestĂ€ndige sowie abwaschbare GerĂ€te einschlieĂlich Wearables wie Smartwatches und Fitness-Tracker,
- professionelle medizinische GerÀte zur Bildgebung und Strahlentherapie gemÀà Verordnung (EU) 2017/745 sowie In-vitro-Diagnostika gemÀà Verordnung (EU) 2017/746,
- tragbare Systeme zur subkutanen Arzneimittelabgabe wie Medikamentenpumpen,
- elektrische Spielzeuge mit integriertem Akku bis zum 31. Juli 2030,
- kabellose Messsonden fĂŒr Lebensmittelthermometer,
- GerĂ€te fĂŒr den Einsatz in explosionsgefĂ€hrdeten Bereichen nach der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) sowie
- dachmontierte TelematikgerĂ€te fĂŒr Land- und Baumaschinen.
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FĂŒr kabellose In-Ear-Kopfhörer gewĂ€hrt die Kommission hingegen keine Ausnahme. Bereits verkaufte GerĂ€te sind von den neuen Bestimmungen nicht betroffen. Externe Powerbanks, Ladeetuis und StarthilfegerĂ€te fallen laut den Leitlinien nicht unter Artikel 11. FĂŒr leichte Elektrofahrzeuge wie E-Bikes und E-Scooter ist festgelegt, dass der Austausch der Batterien inklusive der einzelnen Batterieelemente durch unabhĂ€ngige FachkrĂ€fte erfolgen muss.
Sonderregeln fĂŒr Smartphones und Brandschutzhinweise
FĂŒr Mobiltelefone und Tablets greift vorrangig die Ăkodesign-Verordnung (EU) 2023/1670, die bereits seit dem 20. Juni 2025 eine siebenjĂ€hrige VerfĂŒgbarkeit von Ersatzteilen vorgibt. Der Stichtag 18. Februar 2027 bedeutet daher nicht, dass zwingend jedes Smartphone mit einer abnehmbaren Abdeckung versehen sein muss.
Ein Austausch durch professionelle Reparaturdienste bleibt zulĂ€ssig, sofern das GerĂ€t IP67-zertifiziert ist und der Akku nach 500 vollen Ladezyklen noch mindestens 83 Prozent sowie nach 1.000 Zyklen mindestens 80 Prozent seiner ursprĂŒnglichen KapazitĂ€t aufweist.
Neben den rein technischen Vorgaben betont die Kommission die Informationspflichten. Hersteller mĂŒssen verstĂ€ndliche Anleitungen und Sicherheitsinformationen bereitstellen, auch in digitaler Form.
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Endnutzer sind ausdrĂŒcklich darauf hinzuweisen, dass Altbatterien nicht ĂŒber den normalen Siedlungsabfall entsorgt werden dĂŒrfen, und mĂŒssen klare Hinweise zu Handhabung, Verpackung, Lagerung und Beförderung zu Sammelstellen erhalten.
Hintergrund dieser Anforderungen ist das erhebliche Sicherheitsrisiko: Kleine Lithium-Batterien, wie sie unter anderem in GruĂkarten, intelligenter Kleidung, Wearables oder E-Zigaretten eingesetzt werden, fĂŒhren in Abfall- und Recyclinganlagen immer wieder zu gefĂ€hrlichen BrĂ€nden.
