EU-Maschinenverordnung, Pflichten

EU-Maschinenverordnung: Neue Pflichten für Hersteller ab 20. Januar 2027

Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 11:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ab Januar 2027 gelten EU-weit neue Maschinenanforderungen; ein DGUV-Leitfaden konkretisiert Prüfungen gegen Manipulation.
Eine weitläufige, leere Industriehalle mit Stahlträgern und Betonboden bei natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Ab dem 20.01.2027 gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Sie löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig ab und entfaltet als Verordnung unmittelbare Rechtskraft, ohne dass es einer gesonderten nationalen Umsetzung bedarf.

Für den Maschinenbau bedeutet dieser Stichtag eine Zäsur: Eine klassische Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Maschinen, die vor dem 20.01.2027 erstmals in Verkehr gebracht werden, unterliegen weiterhin der alten Richtlinie. Für alle Anlagen und Geräte, deren Inverkehrbringen ab dem Stichtag erfolgt, greift zwingend das neue Recht.

Erweiterte Vorgaben für Software und Cybersicherheit

Die neue Verordnung bringt wesentliche inhaltliche Änderungen mit sich. Dazu gehören angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Anhang III, überarbeitete Konformitätsbewertungsverfahren sowie rechtliche Vorgaben für die Bereitstellung digitaler Betriebsanleitungen. Besondere Schwerpunkte setzt das Regelwerk bei vernetzten Maschinen und dem Schutz gegen Korrumpierung.

Hersteller sind verpflichtet, jede getroffene Schutzmaßnahme nachvollziehbar zu begründen und Risiken durch selbstlernende Logik systematisch zu bewerten. Zudem muss sicherheitsrelevante Software in den technischen Unterlagen inklusive des Quellcodes und der Update-Praktiken offengelegt werden.

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Wie Antti Laatikainen vom Beratungsunternehmen Gofore darlegt, überschneiden sich rund 85 % der Anforderungen aus dem Cyber Resilience Act (CRA), der Maschinenverordnung, NIS2 und der Datenschutz-Grundverordnung (GDPR). Der gemeinsam Kern bestehe vor allem in einer sicheren Softwareentwicklung und einem strukturierten Sicherheitsmanagement.

DGUV-Prüfleitfaden konkretisiert Schutz vor Manipulation

Zur praktischen Umsetzung liegt mit dem Prüfleitfaden GS-IFA-M25 von DGUV Test ein Regelwerk vor, das unter dem Titel „Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung des Schutzes vor Korrumpierung“ den Abschnitt 1.1.9 des Anhangs III konkretisiert.

Die Anwendung erfolgt ab dem 20.01.2027. Das Dokument enthält 66 spezifische Prüfkriterien (T01 bis T66) und stützt sich auf den Normenentwurf prEN 50742:2025 mit den Ansätzen A und B sowie den Sicherheitsintegritätsstufen SRSL0 bis SRSL3 (Kriterien T52 bis T60).

Der Leitfaden verlangt unter anderem eine Bedrohungsanalyse gemäß Kriterium T09. Weiterhin adressiert er den Schutz von Schnittstellen und Fernzugriffen (T23, T24), Abwehrmaßnahmen gegen physische Manipulation (T31, T32, T34) sowie Anforderungen an kryptographische Verfahren unter Bezugnahme auf die BSI-Richtlinie TR-02102-1 (T48, T49).

Zudem müssen die installierte Software eindeutig kenntlich gemacht (T46) und relevante Vorgänge protokolliert werden (T35, T36, T42). Für diese Protokolldaten ist eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren vorgeschrieben (T39).

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Internationale Angleichung und flankierendes Produkthaftungsrecht

Die regulatorischen Entwicklungen reichen über den EU-Binnenmarkt hinaus. Das türkische Ministerium für Industrie und Technologie veröffentlichte im Oktober 2026 die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2023/1230/AB im Amtsblatt, um die nationalen Vorgaben an die EU-Standards anzugleichen. Sie erfasst Design und Bau von Maschinen, Sicherheitsbauteilen, austauschbaren Ausrüstungen, Hebezeugen, Seilen, Ketten und lösbaren mechanischen Verbindungselementen, während Bereiche wie Nuklearanlagen, Feuerwaffen oder reine Wettbewerbsfahrzeuge ausgenommen bleiben. Während einzelne Bestimmungen sofort in Kraft traten, gilt der Hauptteil ebenfalls ab dem 20.01.2027.

Flankiert werden die technischen Vorgaben von einer Verschärfung der Haftungsregeln in Deutschland: Am 08.10.2026 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2853. Die Regelung gilt für Produkte, die ab dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Software und KI-Systeme gelten künftig explizit als Produkte, während Haftungsobergrenzen bei Personenschäden und die Selbstbeteiligung bei Sachschäden entfallen.

Maschinenbauern wird vor diesem Hintergrund empfohlen, laufende und anstehende Entwicklungsprojekte strikt nach dem geplanten Inverkehrbringungsdatum zu bewerten. Neben der Anpassung interner CE-Prozesse und Risikobeurteilungen an die neuen Vernetzungs- und Cybersicherheitskriterien sind zeitnahe Mitarbeiterschulungen erforderlich, um Verzögerungen bei künftigen Konformitätsbewertungen zu vermeiden.

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