EU-Maschinenverordnung: Neue Vorgaben für Aufzüge ab 20. Januar 2027
Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 14:10 Uhr | Redaktion boerse-global.deAb dem 20. Januar 2027 greift die neue EU-Maschinenverordnung der Europäischen Kommission für Aufzüge. Wie aus einem Bericht von braunschweiger-zeitung.de vom 20. Oktober 2026 hervorgeht, kündigen Fachmedien im Zuge dessen Änderungen für Aufzugsanlagen an.
Konkrete Einzelregelungen zu diesen Anpassungen werden in dem zugrunde liegenden Text noch nicht detailliert aufgeführt, betreffen jedoch grundlegende Rahmenbedingungen des europäischen Anforderungskatalogs.
Prüfleitfaden der DGUV definiert konkrete Cybersicherheitskriterien
Für die technische und sicherheitsbezogene Ausgestaltung existieren bereits konkrete Orientierungshilfen. Wie klamm.de am 19. Oktober 2026 berichtete, ist der Prüfleitfaden GS-IFA-M25 von DGUV Test ab dem 20. Januar 2027 anwendbar. Dieser Leitfaden bezieht sich auf den Schutz gegen Korrumpierung gemäß Anhang III Abschnitt 1.1.9 der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
Das Dokument von DGUV Test umfasst 66 Testkriterien, die von T01 bis T66 nummeriert sind. Diese Kriterien decken unter anderem Anforderungen an den Schnittstellenschutz, Mechanismen zur Erkennung von Manipulationen an der Hardware sowie kryptographische Maßnahmen nach Maßgabe der Technischen Richtlinie BSI TR-02102-1 ab.
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Zudem sieht das Kriterium T39 eine Protokollierung vor, deren Daten mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Der Prüfleitfaden verweist hinsichtlich der Einstufung auf die Sicherheitsstufen SRSL0 bis SRSL3 (Safety-Related Security Levels) gemäß dem Standard prEN 50742:2025, dessen finale Fassung noch aussteht.
Angleichung der Vorschriften über den EU-Binnenmarkt hinaus
Die regulatorischen Entwicklungen auf europäischer Ebene spiegeln sich auch außerhalb der Mitgliedsstaaten wider. Nach Angaben von onderhaber.com.tr vom 19. Oktober 2026 hat das türkische Ministerium für Industrie und Technologie eine Maschinensicherheitsverordnung unter der Nummer 2023/1230/AB im Amtsblatt bekanntgemacht.
Deren übrige Bestimmungen treten am 20. Januar 2027 in Kraft. Einzelne Vorgaben besitzen bereits unmittelbare Gültigkeit, während frühere Verordnungen übergangsweise befristet weitergelten.
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Die Vorschrift des Ministeriums definiert Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an die Konstruktion sowie den Bau von Maschinen, austauschbaren Ausrüstungen, Sicherheitsbauteilen, Hebezeugen, Ketten, Seilen und lösbaren mechanischen Verbindungselementen. Ausdrücklich ausgenommen sind unter anderem Schusswaffen, Anlagen im Nuklearsektor sowie reine Wettbewerbsfahrzeuge.
Gemäß den Vorgaben des türkischen Ministeriums für Industrie und Technologie sind Hersteller dazu verpflichtet, technische Unterlagen sowie eine EU-Konformitätserklärung zu erstellen. Importeure dürfen ausschließlich konforme Produkte in Verkehr bringen, um eine vollständige Angleichung an die EU-Standards zu gewährleisten.
