EU-Verpackungsverordnung, PFAS-Grenzwerte

EU-Verpackungsverordnung: Neue PFAS-Grenzwerte ab sofort gültig

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 12:32 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab 12. August 2026 gelten neue EU-Regeln für Verpackungen: PFAS-Grenzwerte, LUCID-Registrierung und Kennzeichnungspflichten. Weitere Verschärfungen bis 2030 folgen.

EU-Verpackungsverordnung: PFAS-Grenzwerte und Pflichten ab August 2026
Nahaufnahme von nachhaltigen Pappkartons in einer modernen Produktionsstätte bei natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Europäische Union verschärft den regulatorischen Rahmen für Verpackungen massiv. Ab dem 12. August 2026 treten zentrale Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) in Kraft, die weitreichende Konsequenzen für Hersteller, Importeure und den Handel haben. Ein Kernpunkt der Neuregelung ist die strikte Begrenzung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelverpackungen.

Verschärfte Grenzwerte für Lebensmittelkontaktmaterialien

Die neuen Bestimmungen setzen engmaschige Grenzwerte für die Verwendung von PFAS-Chemikalien fest. Für Einzelsubstanzen gilt ab dem 12. August 2026 ein Grenzwert von 25 ppb (Teile pro Milliarde). In der Summe dürfen diese Stoffe eine Konzentration von 250 ppb nicht überschreiten. Der Gesamtgehalt an PFAS wird auf 50 mg/kg begrenzt.

Diese chemischen Anforderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Materialbeschaffenheit. Da PFAS häufig eingesetzt wurden, um Papier und Pappe fett- und wasserabweisend zu machen, wird mit praktischen Veränderungen gerechnet. Beispielsweise könnten Pizzakartons durch den Verzicht auf diese Stoffe künftig eine höhere Fettdurchlässigkeit aufweisen.

Umfassende Compliance-Pflichten für Unternehmen

Die Anwendbarkeit der PPWR-Kernbestimmungen betrifft nahezu alle Akteure der Lieferkette, einschließlich Online-Shops und kleiner Unternehmen, die Waren nur gelegentlich versenden. Unternehmen sind ab dem 12. August 2026 verpflichtet, ihre spezifische Rolle – etwa als Hersteller oder Importeur – eindeutig zu klären und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.

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Zu den administrativen Anforderungen gehören unter anderem die Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie das Erstellen von Konformitätserklärungen. Zudem müssen Produkte den neuen Kennzeichnungsvorgaben entsprechen. In der Textilindustrie erstreckt sich dies auf detaillierte Dokumentationspflichten. Hier müssen künftig Typen-, Chargen- und Seriennummern sowie Kontaktinformationen auf den Verpackungen hinterlegt werden.

Vertreter der Textilbranche äußerten bereits Bedenken hinsichtlich des administrativen Aufwands. Der Verband Südwesttextil kritisierte die zunehmende Bürokratie und forderte Ausnahmen für bestimmte Elemente wie Etiketten und Kleiderbügel von der Systembeteiligungspflicht.

Stufenplan bis 2030 sieht weitere Verschärfungen vor

Der 12. August 2026 markiert lediglich den Auftakt für eine Reihe von regulatorischen Etappen. In den kommenden Jahren folgen weitere Verpflichtungen:

  • Ab dem 12. Februar 2027 wird eine Mitnahme-Verpflichtung eingeführt, die es Verbrauchern ermöglicht, eigene Behälter für Waren zu nutzen.
  • Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen einheitlich gekennzeichnet sein und detaillierte Sortierhinweise sowie Angaben zur Materialzusammensetzung enthalten.
  • Ab dem 12. Februar 2029 wird die Anbringung eines QR-Codes auf Verpackungen zur Pflicht.
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Ab dem Jahr 2030 treten schließlich umfassende Verbote für bestimmte Einwegplastikverpackungen in Kraft. Zudem müssen Verpackungen ab diesem Zeitpunkt Mindestanteile an Rezyklaten aufweisen, eine nachgewiesene Recyclingfähigkeit besitzen und strengen Vorgaben zur Reduzierung von Verpackungsvolumen sowie zur Vermeidung von ungenutztem Raum entsprechen. Das Ziel der EU ist eine deutliche Reduzierung des Verpackungsabfalls und die Förderung einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft.

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