EuGH-Urteil: BGH-Dreijahreslösung bei Fernwärme-Rückforderungen gekippt
Veröffentlicht am: 24.09.2026 um 18:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die bisherige Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) zur zeitlichen Begrenzung von Rückforderungen bei Fernwärme-Preiserhöhungen verworfen.
Wie aus Berichten vom 24.09.2026 hervorgeht, stufte das Gericht im Verfahren C-900/24 die sogenannte Dreijahreslösung als unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht ein. Damit stärkt der EuGH die Position von Kunden gegenüber Energieversorgern bei missbräuchlichen Vertragsklauseln.
Verstoß gegen europäische Verbraucherschutzrichtlinie
Zentraler Gegenstand der Entscheidung ist die Vereinbarkeit der deutschen Rechtspraxis mit der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
Bisher konnten Versorger in Deutschland darauf vertrauen, dass Kunden Preiserhöhungen grundsätzlich binnen drei Jahren nach Erhalt der Jahresabrechnung widersprechen mussten. Fehlte ein solcher Widerspruch, wurden die Erhöhungen nach der BGH-Rechtsprechung rechtlich wirksam, auch wenn die zugrunde liegende Klausel ursprünglich unwirksam war.
Der EuGH stellte nun fest, dass Verbraucher nicht allein aufgrund eines fehlenden Widerspruchs innerhalb dieser Frist an früheren Erhöhungen festgehalten werden dürfen. Eine solche Einschränkung der Rückforderungsrechte widerspreche dem Schutzniveau der EU-Richtlinie. Zudem betonte das Gericht, dass eine einseitige nachträgliche Änderung oder „Reparatur“ einer als missbräuchlich erkannten Preisklausel durch den Energieversorger unzulässig sei.
Der konkrete Streitfall und seine Folgen
Hintergrund des Urteils ist ein Rechtsstreit um einen Fernwärmevertrag mit der Glarner GbR/SVB aus dem November 2012. Bei diesem Vertrag wurde der Arbeitspreis in den Jahren 2015 bis 2020 jährlich angepasst. Eine Kundin hatte diese Erhöhungen im Juli 2019 beanstandet. Nach der bisherigen deutschen Dreijahreslösung hätte dieser Widerspruch Rückforderungen grundsätzlich nur für Zahlungen ab dem Jahr 2016 ermöglicht.
Der EuGH hat die deutsche Dreijahreslösung gekippt: Ein fehlender Widerspruch binnen drei Jahren hält Sie nicht mehr an unwirksamen Preiserhöhungen fest. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Fernwärme-Abrechnungen prüfen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern
Durch die Entscheidung des EuGH entfällt diese zeitliche Hürde nun. Ob und in welcher Höhe die Kundin im konkreten Fall eine Rückzahlung erhält, ist damit jedoch noch nicht abschließend geklärt. Über den individuellen Rückzahlungsanspruch muss nun das Kammergericht Berlin entscheiden. Das Urteil des EuGH setzt hierfür lediglich den verbindlichen rechtlichen Rahmen, der die bisherige BGH-Praxis außer Kraft setzt.
Reaktionen von Verbänden und Marktdaten
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz begrüßte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Auf der Gegenseite äußerte sich der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) besorgt. Die Hauptgeschäftsführerin Kerstin Andreae verwies auf eine zunehmende Rechtsunsicherheit, die durch das Urteil für die Betreiber von Wärmenetzen entstehe.
Als Fernwärmekunde können Sie Ihren Anbieter nicht frei wählen — umso wichtiger ist der Blick auf Ihre Preisklauseln. Der Leitfaden führt Sie in drei Schritten durch die Klauselprüfung und liefert ein Muster-Widerspruchsschreiben gegen missbräuchliche Anpassungsklauseln. Muster-Widerspruch und Anleitung sichern
Die Bedeutung des Urteils für den deutschen Wohnungsmarkt unterstreichen aktuelle Daten von CO?online. Demnach nutzten zuletzt etwa 15 % der Haushalte Fernwärme, wobei der Anteil der Mieter in diesem Segment bei rund 80 % liegt.
Für das Heizen einer 70-m²-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus fielen im vorangegangenen Jahr durchschnittliche Kosten von 1.295 Euro an. Da Fernwärmekunden aufgrund der Netzgebundenheit ihren Anbieter nicht frei wählen können, sind sie in besonderem Maße auf wirksame verbraucherschutzrechtliche Kontrollen der Preisklauseln angewiesen.
