Fahrten zum Einsatzort: EuGH rechnet Wege vom Treffpunkt als Arbeitszeit
Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 08:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil C-110/24 (STAS – IV) vom 9. Oktober 2025 entschieden, dass Fahrten zwischen einem arbeitgeberseitig festgelegten Treffpunkt und dem eigentlichen Einsatzort als Arbeitszeit anzurechnen sind. Der Richterspruch konkretisiert die europarechtlichen Vorgaben für betrieblich veranlasste Wege und beeinflusst die Debatte über die Abgrenzung von Vorbereitungs-, Rüst- und Wegezeiten.
Differenzierte Bewertung von Wegen auf Betriebsgeländen
Die Einordnung betrieblicher Wege bleibt ein wiederkehrender Streitpunkt in der Rechtsprechung. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) stellte klar, dass Wegezeiten auf einem großflächigen Flughafengelände zum konkreten Arbeitsplatz nicht allein aufgrund strenger betrieblicher Sicherheits- und Zugangsvorgaben als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten.
Grundsätzlich gehört der Weg zur Arbeitsstelle zur privaten Lebensführung der Beschäftigten. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen; das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 5 AZR 75/25 anhängig.
Zugleich betonte das Hessische LAG die notwendige Abgrenzung zu Umkleide- und Rüstzeiten. Wenn im Betrieb vorgeschriebene Schutz- oder Dienstkleidung angelegt werden muss, können sowohl diese Vorgänge als auch damit unmittelbar zusammenhängende innerbetriebliche Wege nach ständiger BAG-Rechtsprechung vergütungspflichtig sein.
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Eine pauschale Einstufung aller innerbetrieblichen Wege als vergütungsfrei bleibe daher mit Risiken verbunden. Für leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten wiederum gesonderte Rahmenbedingungen: Sie fallen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes nicht unter dieses Schutzgesetz, womit eine Vergütungspflicht separat geprüft werden muss.
Rüstzeiten und Vorgaben im deutschen Arbeitsalltag
Die arbeitsgerichtliche Einstufung von Vorbereitungszeiten stützt sich in Deutschland auf mehrere wegweisende Entscheidungen. Bereits im Jahr 2015 entschied das Bundesarbeitsgericht im Beschluss 1 ABR 76/13 bezüglich der Stuttgarter Straßenbahnen, dass das Umziehen in eine auffällige Dienstkleidung Arbeitszeit darstellen kann. Bereits im Jahr 2009 sprach das BAG im Urteil 6 AZR 374/08 Busfahrern der Berliner Verkehrsbetriebe eine Gutschrift von 223 Minuten Verspätung zu.
In Deutschland besteht bislang keine starre gesetzliche Minutenvorgabe für Vorbereitungszeiten. Tarifvertragliche Regelungen regeln diese Zeiten bisweilen individuell: Im Tarifvertrag Nahverkehr Berlin (TV-N Berlin) ist die notwendige Vorbereitungs- und Abschlusszeit direkt in die reguläre Arbeitszeit sowie in den Dienstplan eingerechnet.
Vorgaben für die Erfassung von Arbeitszeiten
Eng verbunden mit Rüst- und Wegezeiten ist die formale Dokumentation. Seit einem Grundsatzbeschluss des BAG aus dem Jahr 2022 besteht für deutsche Betriebe eine systematische Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit, wobei tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen beachtet werden müssen.
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Auf europäischer Ebene verpflichtet der EuGH die Mitgliedstaaten dazu, Arbeitgeber zur Messung jeder geleisteten Arbeitsstunde anzuhalten. Die Systeme müssen objektiv, verlässlich und zugänglich gestaltet sein, wobei die praktische Umsetzung von digitalen Programmen über Apps bis hin zur Stechuhr oder Papiererfassung reicht.
Bislang beschränkte sich die formale Dokumentationspflicht in der Praxis oft auf Überstunden sowie ausgewählte Bereiche wie Schichtarbeit, Minijobs, den öffentlichen Dienst und den Transportsektor, während Homeoffice- und Außendiensttätigkeiten weiterhin seltener erfasst werden. Nach Schätzungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes dokumentiert jeder vierte Beschäftigte seine Arbeitszeiten bisher nicht.
