Fahrtzeiten-Urteil: Millionen Beschäftigte haben Nachzahlungsansprüche
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem richtungsweisenden Urteil (Rs. C-110/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Herbst 2025 klargestellt, dass Fahrzeiten im Firmenfahrzeug von einem festen Sammelpunkt zu wechselnden Einsatzorten als Arbeitszeit zu werten sind. Diese Entscheidung betrifft sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt und hat erhebliche Auswirkungen auf die Vergütungspraxis in zahlreichen Branchen.
Rechtliche Kriterien für die Einordnung als Arbeitszeit
Nach Auffassung der Luxemburger Richter müssen für die Einstufung als Arbeitszeit drei wesentliche Bedingungen erfüllt sein. Zunächst muss die Fahrt ein integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit sein. Zweitens muss der Arbeitgeber den Treffpunkt, das Fahrzeug sowie die Abfahrtszeit verbindlich vorgeben. Drittens darf der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht frei über seine Zeit verfügen können.
Das EU-Recht differenziert dabei strikt zwischen lediglich zwei Kategorien: Arbeitszeit oder Ruhezeit. Zwischenstufen sieht der europäische Rechtsrahmen nicht vor. Mit dieser Entscheidung gerät die in Deutschland verbreitete Belastungstheorie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter Druck beziehungsweise wird als nicht mehr haltbar eingestuft. In der deutschen Rechtspraxis werden bisher drei Definitionen von Arbeitszeit unterschieden: die arbeitszeitrechtliche Komponente zum Gesundheitsschutz (maximal acht Stunden pro Tag), die vergütungsrechtliche Sichtweise bezüglich der Bezahlung sowie die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung im Rahmen der Mitbestimmung.
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Auswirkungen auf Mindestlohnvorgaben und Branchen
Das Urteil verpflichtet Arbeitgeber zwar nicht automatisch zu einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Vergütung für diese Zeiten, setzt jedoch eine klare Untergrenze durch den gesetzlichen Mindestlohn. Seit Januar 2026 liegt dieser bei 13,90 Euro pro Stunde. Dieser Betrag darf durch die Einbeziehung der Fahrzeiten in die Gesamtarbeitszeit nicht unterschritten werden.
Besonders betroffen sind Branchen mit mobilen Einsatzteams, darunter das Baugewerbe, die Gebäudereinigung, der Gartenbau sowie der Außendienst in der Pflege und im IT-Sektor. Eine Beispielrechnung verdeutlicht die Problematik: Bei einer täglichen Fahrzeit von 80 Minuten und einer produktiven Arbeitszeit von 7,5 Stunden ergibt sich ein effektiver Stundenlohn von 11,81 Euro, sofern nur die Arbeitszeit vor Ort vergütet wird. Dieser Wert liegt deutlich unter dem geltenden Mindestlohn von 13,90 Euro.
Finanzielle Folgen und Handlungsempfehlungen
Für betroffene Beschäftigte können sich aus der Neuregelung monatliche Nachzahlungsansprüche von bis zu 400 Euro ergeben. Juristen raten Arbeitnehmern in den relevanten Sektoren dazu, ihre individuellen Ansprüche genau zu prüfen. Dabei sollten insbesondere vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen beachtet werden, um eine Verjährung der Forderungen zu verhindern.
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Wichtig bleibt die Abgrenzung zum klassischen Pendelweg: Der normale Arbeitsweg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz ist von der Entscheidung des EuGH ausdrücklich nicht betroffen. Das Urteil konzentriert sich ausschließlich auf Wege von einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Sammelpunkt zu ständig wechselnden Arbeitsstätten.
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