Ferienjob, Mindestlohn

Ferienjob: Mindestlohn 13,90 Euro für Volljährige zwingend

Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Artikel fasst die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen für Ferienjobs zusammen, inklusive Mindestlohn, Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch.

Ferienjob 2026: Regeln zu Mindestlohn und Jugendschutz
Schüler bei der Arbeit an einem Laptop in einem hellen, professionellen Umfeld. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Wer in den Sommerferien Geld verdienen will, muss einige Regeln beachten. Der Mindestlohn liegt seit Januar bei 13,90 Euro pro Stunde – doch nicht jeder hat automatisch Anspruch darauf. Besonders bei Minderjährigen gibt es Ausnahmen.

Mindestlohn gilt nicht für alle

Volljährige Ferienjobber bekommen die volle Lohnuntergrenze von 13,90 Euro. Bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Arbeitgeber müssen ihnen nicht zwingend den Mindestlohn zahlen. Gewerkschaften empfehlen trotzdem eine faire Bezahlung, die nicht allein am Alter festgemacht werden sollte.

Anders sieht es bei Azubis aus: Die Mindestausbildungsvergütung beträgt 2024 im ersten Lehrjahr 724 Euro monatlich.

Jugendschutz: Wer wie lange arbeiten darf

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitszeiten streng:

  • 13- und 14-Jährige: Nur leichte Tätigkeiten mit Zustimmung der Eltern
  • Jugendliche ab 15 Jahren: Maximal vier Wochen pro Jahr in den Schulferien, höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeit liegt meist zwischen 6:00 und 20:00 Uhr.

Wichtig: Arbeitsverträge für Minderjährige brauchen die schriftliche Zustimmung der Eltern. Arbeitgeber müssen zudem die vorgeschriebenen Pausen einhalten.

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Reform bei Minijobs: Was sich ändern könnte

Die Alterssicherungskommission schlägt vor, die Rentenversicherungspflicht für Minijobs verbindlich einzuführen. Bisher können Minijobber wählen, ob sie einzahlen – nur 20,9 Prozent tun das. Künftig könnten auch Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung fällig werden.

Die Folge: Von 603 Euro Bruttoverdienst blieben nur rund 475 Euro übrig – ein Minus von 21 Prozent. Für Schüler sollen Ausnahmen gelten, doch Wirtschaftsverbände und die Gastronomie kritisieren die Pläne scharf.

Fahrzeiten zählen als Arbeitszeit

Ein EuGH-Urteil vom Oktober 2025 stärkt Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten. Die Fahrzeit vom Betriebshof zur Baustelle oder zum Kunden gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Bei 80 Minuten Fahrzeit täglich und 13,90 Euro Mindestlohn kommen so bis zu 400 Euro monatlich zusammen.

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Urlaubsanspruch: Auch Ferienjobber haben Rechte

Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage Urlaub pro Jahr vor. Bei Ferienjobs wird der Anspruch anteilig berechnet. Bei der Urlaubsplanung haben Eltern mit schulpflichtigen Kindern sozialen Vorrang – aber keinen absoluten.

Inklusion: Neue Regeln für Werkstätten

Ein geplanter Gesetzentwurf will den Berufsbildungsbereich in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen enger mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt verzahnen. Ziel ist es, die Übergangsquote von derzeit 0,62 Prozent zu erhöhen. Das Werkstattentgelt unterliegt nicht dem Mindestlohn – was bereits zu Klagen geführt hat.

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