Führungskräfte, Druck

Führungskräfte unter Druck: 49.000 arbeitslos, Trend steigt 14%

02.07.2026 - 14:31:32 | boerse-global.de

Die Bundesregierung erwägt Lockerungen beim Kündigungsschutz für kleine Betriebe und Spitzenverdiener, während das BAG neue Regeln für Massenentlassungen aufstellt.

Kündigungsschutz: Regierung prüft Ausnahmen für Startups und Besserverdiener
Führungskräfte - Ein hölzerner Hammer ruht auf einem Stapel juristischer Dokumente, im Hintergrund ein unscharfes Büro oder Gerichtssaal. 02.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Zeitgleich stellt das Bundesarbeitsgericht klare Regeln für Massenentlassungen auf.

Koalition ringt um Reform

Union und SPD berieten Ende Juni im Koalitionsausschuss über mehrere Modelle zur Aufweichung des Kündigungsschutzes. Im Raum stehen Ausnahmen für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern und für Startups. Auch Besserverdiener sind im Fokus: Für sie ist eine vierjährige Testphase mit geringerem Schutz denkbar – oder die Möglichkeit, den Kündigungsschutz gegen Geld „abzukaufen".

Die SPD zeigt sich offen für Lockerungen bei Spitzenverdienern. Die Gewerkschaften laufen dagegen Sturm. Verdi-Chef Frank Werneke drohte mit Massenprotesten, sollten die Schutzrechte eingeschränkt werden. Ziel der Regierung: ein vereinfachter Kündigungsprozess für mehr Flexibilität am Arbeitsmarkt.

BAG präzisiert Regeln für Massenentlassungen

Flankiert wird die politische Debatte durch höchstrichterliche Entscheidungen. Am 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) stellte das Bundesarbeitsgericht fest: Geringfügige Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Im konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter 34 Entlassungen angezeigt, obwohl nur 31 bis 32 erfolgten. Da die Arbeitsverwaltung in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt war, blieben die Kündigungen wirksam.

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Anders sieht es bei schweren Mängeln aus. Bereits am 19. März 2026 hatte der 2. Senat des BAG klargestellt: Fehlt die Massenentlassungsanzeige ganz oder weist sie schwerwiegende Fehler auf, sind die Kündigungen unwirksam. Das Gericht berief sich dabei auf europäisches Recht und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Herbst 2025. Ein Nachholen der Anzeige ist ausgeschlossen.

Arbeitsmarkt für Führungskräfte unter Druck

Die Lage für Manager hat sich verschärft. Laut Daten des Verbandes DFK stieg die Zahl arbeitsloser Führungskräfte 2025 um 14 Prozent auf durchschnittlich 49.000 Personen.

Experten beobachten vermehrt Methoden der „schleichenden Entlassung". Unternehmen entziehen Führungskräften Budgetverantwortung oder Personal – oder treffen Entscheidungen über deren Köpfe hinweg. Ziel: Die Betroffenen zur Aufgabe bewegen, um hohe Abfindungen zu vermeiden.

DFK-Experte Nils Schmidt rät zu professioneller Reaktion. Betroffene sollten Aufhebungsverträge nicht unter Zeitdruck unterschreiben und sofort rechtliche Beratung suchen.

Kündigungen im Krankheitsfall – Gericht zieht Grenzen

Das Landesarbeitsgericht Hannover entschied Ende Juni (Az. 17 SLa 330/25): Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen während der Pandemie können unwirksam sein. Zwar sei eine negative Gesundheitsprognose möglich, doch müssten die besonderen Pandemie-Umstände und eine lange Betriebszugehörigkeit zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Grundsätzlich bleibt eine Kündigung während der Krankschreibung rechtlich möglich – wenn drei Bedingungen erfüllt sind: eine negative Prognose, eine erhebliche betriebliche Belastung und eine erfolglose Interessenabwägung. Ab mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit pro Jahr muss der Arbeitgeber zudem ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten.

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Formale Fristen: Drei Wochen – sonst ist die Kündigung wirksam

Unabhängig vom Kündigungsgrund gilt: Wer sich wehren will, muss schnell handeln. Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss eine Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wer die Frist versäumt, dem gilt die Kündigung als wirksam.

Das BAG stärkte Anfang 2026 zudem die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer in der Wartezeit. Auch bei Kündigungen in den ersten sechs Monaten oder in der Probezeit muss die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt werden. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der Stellungnahmefrist, ist sie unwirksam.

Das Repressalienverbot nach dem Hinweisgeberschutzgesetz greift dagegen nur, wenn eine Meldung tatsächlich erfolgt ist. Die bloße Absicht reicht nach einem Urteil vom Dezember 2025 nicht für den Sonderschutz.

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