Gefahrgutfahrerschulung: DIHK erlaubt Online-Kurse nach ADR 2027
Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 14:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat ihre Mustersatzung sowie fünf verbindliche Kurspläne für die Schulung von Gefahrgutfahrern an das Regelwerk ADR 2027 angepasst.
Wie aus Branchenberichten hervorgeht, betreffen die überarbeiteten Dokumente den Basiskurs, die Auffrischungsschulung sowie die Aufbaukurse für den Tanktransport, die Klasse 7 und die Klasse 1. Mit dieser Überarbeitung bereitet die Organisation die Ausbildung auf künftige rechtliche Rahmenbedingungen vor, zu denen auch neue Vorgaben für digitale Unterrichtsformate zählen.
Verbindliche Vorgaben und neue digitale Lernformen
Die fünf überarbeiteten Kurspläne der DIHK definieren konkrete Themensektoren, Lernziele und Lerninhalte. Darüber hinaus legen sie methodisch-didaktische Anforderungen sowie Richtwerte für den zeitlichen Umfang der jeweiligen Einheiten fest.
Hintergrund der Neufassung ist das internationale Regelwerk ADR 2027. Dieses tritt zum 1. Januar 2027 freiwillig in Kraft und wird ab dem 1. Juli 2027 verbindlich. Gemäß Kapitel 8.2 des ADR sind künftig digitale Schulungs- und Lernformen unter bestimmten Vorgaben möglich.
Nach Abschnitt 8.2.2 sind Fernschulungen sowie Online-Kurse für Fahrer zulässig, während praktische Übungen weiterhin zwingend in Präsenz stattfinden müssen. Die allgemeinen Schulungspflichten nach Kapitel 1.3 richten sich zudem an alle mit Gefahrgut befassten Personen, was ausdrücklich auch Selbstständige einschließt.
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Für den Transportsektor greift eine Übergangsfrist: Gefahrgut darf noch bis zum 30. Juni 2027 nach den Vorschriften des ADR 2025 befördert werden, bevor zum 1. Juli 2027 die neuen Vorschriften verpflichtend greifen.
Für die Mitführung der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 im Führerhaus gilt eine gesonderte Regelung. Die bisherige Version darf bis zum 31. Dezember 2027 weiterverwendet werden; ab dem 1. Januar 2028 ist die aktualisierte Fassung obligatorisch.
Breites Spektrum technischer Änderungen im Regelwerk
Das ADR, das alle zwei Jahre durch die UNECE aktualisiert wird, umfasst für 2027 eine Vielzahl technischer Neuerungen, die in der Änderungsliste ECE/TRANS/WP.15/274 zusammengefasst sind.
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Nach Angaben der UNECE beinhalten die Änderungen überarbeitete Vorgaben für Lithium-Ionen-, Natrium-Ionen- und Hybridbatterien – einschließlich fest in Transport- oder Ladeeinheiten installierter Speicher –, Regelungen zur Förderung von Wasserstofftransporten, Erleichterungen für Recyclingkunststoffe in Verpackungen sowie verschärfte Anforderungen an die Fahrzeugsicherheit.
Im Bereich der Batterien führt das Regelwerk unter anderem drei UN-Nummern für Batterien in Transporteinheiten auf: UN 3536 für Lithium-Ionen-, UN 3563 für Lithium-Metall- und UN 3564 für Natrium-Ionen-Batterien.
Die neue Sonderbestimmung 410 regelt Anforderungen an Hybridbatterien unter den Nummern UN 3480, UN 3481 und UN 3536, wobei bei Inanspruchnahme der Sondervorschrift 188 maximal 100 Wattstunden zulässig sind. Die Sonderbestimmung 680 betrifft beschädigte Batterien in den Verpackungen P911 und LP906 mit einer entsprechenden Beschreibung durch den Absender.
Für Wasserstofftransporte sieht das Regelwerk unter der Sonderbestimmung 413 für flüssige organische Wasserstoffträger (LOHC) höchstens 0,5 Liter Wasserstoff pro Kilogramm vor. Gemäß Sonderbestimmung 679 dürfen Druckbehälter für Wasserstoff (UN 1049) mit Stickstoff (UN 1066) befüllt transportiert werden.
Für die Serviceausrüstung von Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) wird der neue Abschnitt 6.9.3 eingeführt; zudem ist künftig mehr Recyclingplastik in Verpackungen zulässig.
Anpassungen der Stofftabelle und Freistellungsmengen
In der zentralen Tabelle A entfällt die UN-Nummer 2941, während vier neue UN-Nummern aufgenommen werden. Insgesamt ändern sich rund 185 Einträge, darunter auch Dieselkraftstoff unter UN 1202, der künftig paraffinische Kraftstoffe wie HVO einschließt.
Zudem wird die Freistellungsmenge nach Unterabschnitt 1.1.3.6.3 für neun UN-Nummern der Transportkategorie 1 von 50 auf 20 Kilogramm je Transporteinheit herabgesetzt. Davon betroffen sind unter anderem Ammoniak (UN 1005) und Chlor (UN 1017). Für diese Herabsetzung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2030.
