Gehörschutz im Betrieb: BGR 194 verlangt PraxisabschlÀge bei der Auswahl
Veröffentlicht am: 08.11.2026 um 12:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deIn Produktions- und Handwerksbetrieben gehört persönliche SchutzausrĂŒstung zum Standard. Dennoch erreichen GehörschĂŒtzer im betrieblichen Einsatz oft nicht die SchalldĂ€mmung, die unter standardisierten Laborbedingungen gemessen wird.
Darauf weist der Fachausschuss âPersönliche SchutzausrĂŒstungenâ (FA âPSAâ) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hin. Als wesentliche Ursachen fĂŒr diesen Leistungsabfall gelten fehlerhaftes Auf- oder Einsetzen der Schutzmittel sowie materialbedingter VerschleiĂ.
Diskrepanz zwischen PrĂŒflabor und betrieblicher Praxis
Die Abweichungen zwischen theoretischen Schutzwerten und der RealitĂ€t am Arbeitsplatz sind durch Untersuchungen belegt. Eine Feldstudie des damaligen Berufsgenossenschaftlichen Instituts fĂŒr Arbeitsschutz (BGIA) gemeinsam mit den Metallberufsgenossenschaften bestĂ€tigte die deutliche Differenz zwischen der SchalldĂ€mmung im Labor und den tatsĂ€chlich im Feld erreichten Werten.
Als Reaktion auf diese Ergebnisse fĂŒhrte der Fachausschuss âPersönliche SchutzausrĂŒstungenâ der DGUV sogenannte PraxisabschlĂ€ge ein, die in der Regel BGR 194 festgehalten sind. Diese AbschlĂ€ge mĂŒssen Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche bereits bei der Auswahl von GehörschĂŒtzern zwingend einkalkulieren, um den realen Schutz der BeschĂ€ftigten sicherzustellen.
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Durch die EinfĂŒhrung dieser Korrekturwerte gewinnt zugleich die betriebliche Unterweisung an Bedeutung: BeschĂ€ftigte mĂŒssen im korrekten Einsetzen und Tragen der SchĂŒtzer geschult werden, um DĂ€mmverluste zu minimieren.
In vielen LĂ€rmbereichen wird Gehörschutz zudem nicht konsequent getragen. HauptgrĂŒnde hierfĂŒr sind mangelnder Tragekomfort sowie das GefĂŒhl, dass die akustische Wahrnehmung von Warnsignalen oder GesprĂ€chen beeintrĂ€chtigt wird.
Das Tragen lĂ€sst sich nur dann verlĂ€sslich steigern, wenn bei der Produktauswahl die konkreten Arbeitsumgebungsbedingungen sowie die jeweilige Art der TĂ€tigkeit berĂŒcksichtigt werden.
Nur ein passgenauer Schutz erhöht die Tragedauer und die Akzeptanz im Arbeitsalltag. Technische Neuentwicklungen wie Gehörschutzstöpsel mit integrierten Schallwiedergabeeinrichtungen lassen diesbezĂŒglich weitere Fortschritte bei Komfort und Akzeptanz erwarten.
GefĂ€hrdungsbeurteilung und Hautschutz rĂŒcken in den Fokus
Neben dem LĂ€rmschutz bleibt auch der Schutz vor Gefahrstoffen eine zentrale Herausforderung des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hautkontakt mit gefĂ€hrlichen Substanzen gilt als eine der wesentlichen Ursachen fĂŒr arbeitsbedingte Erkrankungen.
Im Rahmen der Gefahrstoffverordnung und der verabschiedeten Technischen Regel fĂŒr Gefahrstoffe TRGS 401 âGefĂ€hrdung durch Hautkontaktâ rĂŒckt die GefĂ€hrdungsbeurteilung weiter in den Mittelpunkt. Das primĂ€re Ziel besteht darin, Risiken bereits im Vorfeld durch Substitution der gefĂ€hrlichen Stoffe zu vermeiden. Wo dies nicht möglich ist, greift die Rangfolge aus technischen, organisatorischen und persönlichen SchutzmaĂnahmen.
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Hohe Fallzahlen bei anerkannten Berufskrankheiten
Die Bedeutung prĂ€ventiver SchutzmaĂnahmen spiegelt sich in den amtlichen Statistiken wider. Berichten des Bundesministeriums fĂŒr Arbeit und Soziales (BMAS) zur UnfallverhĂŒtung zufolge zĂ€hlten Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) lange Zeit zu den am hĂ€ufigsten angezeigten Berufskrankheiten.
Erst im Berichtsjahr 2021 wurden sie in der Rangliste von den Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101) ĂŒberholt, was auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurĂŒckzufĂŒhren war.
Das AusmaĂ der Belastung zeigt sich im langfristigen RĂŒckblick: Allein im Zeitraum von 2001 bis 2020 wurden ĂŒber 400.000 Verdachtsanzeigen auf Hauterkrankungen unter der Kennziffer 5101 registriert.
Die HĂŒrden fĂŒr betroffene BeschĂ€ftigte bleiben dabei hoch: Insgesamt neun Berufskrankheiten, darunter spezifische Haut- und Atemwegserkrankungen, werden nach der geltenden Rechtslage bislang nur dann offiziell anerkannt, wenn die Betroffenen die schĂ€digende berufliche TĂ€tigkeit vollstĂ€ndig aufgeben.
