Genossenschaftsrecht: DRV fordert Ende der starren 50-Prozent-Grenze
Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 16:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) begrüßt grundsätzlich die gesetzlichen Initiativen zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, sieht jedoch bei den konkreten Vorgaben für die Kapitalbeteiligung deutlichen Nachbesserungsbedarf. Anlass für die Stellungnahme ist die Debatte über den entsprechenden Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag.
Zwar sei die Weiterentwicklung des Genossenschaftsrechts ein positives Signal für die Rechtsform, die geplante Ausgestaltung werfe aus Sicht der Praxis jedoch erhebliche Hürden auf. Insbesondere eine im Gesetzentwurf vorgesehene starre Begrenzung investierender Mitglieder stößt beim Spitzenverband der genossenschaftlich orientierten Agrar- und Ernährungswirtschaft auf deutlichen Widerspruch.
Kritik an starrer Höchstgrenze von 50 Prozent
Im Mittelpunkt der Kritik steht die im Gesetzentwurf verankerte Regelung, nach der investierende Mitglieder künftig auf maximal 50 Prozent aller Mitglieder einer Genossenschaft beschränkt werden sollen. Nach Einschätzung des DRV verkennt eine solche gesetzlich fixierte Quote die unterschiedlichen betrieblichen Realitäten vor Ort.
DRV-Präsident Jörg Migende verwies darauf, dass eine starre Höchstgrenze die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten der Genossenschaften spürbar einschränke. Die Organisationen stünden in einem dynamischen wirtschaftlichen Umfeld und benötigten flexible Rahmenbedingungen, um notwendige Investitionen und Transformationsprozesse finanzieren zu können.
Aus Sicht des Verbandes sollte der Gesetzgeber von einer starren gesetzlichen Festlegung gänzlich absehen. Stattdessen plädiert der DRV dafür, auf eine verpflichtende Obergrenze auf Gesetzesebene zu verzichten und den Genossenschaften stattdessen eine freiwillige Regelung über ihre jeweiligen Satzungen zu ermöglichen.
Der Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform sieht eine starre Obergrenze von 50 Prozent für investierende Mitglieder vor — der Spitzenverband der Agrar- und Ernährungswirtschaft hält das für einen Bremsklotz bei Investitionen und Transformation. Wer seine Satzung heute auf freiwillige Regelungen ausrichtet, bleibt handlungsfähig, wenn der Gesetzgeber nachbessert. Kostenlosen Leitfaden zur Satzungsregelung anfordern
Auf diesem Weg könnten die einzelnen Genossenschaften selbst und bedarfsgerecht entscheiden, in welchem Umfang sie investierende Mitglieder aufnehmen wollen, ohne die genossenschaftlichen Grundprinzipien und die Rechte der traditionellen Mitglieder zu gefährden.
Wie der Verband in einem Bericht vom 14. Oktober 2026 darlegte, biete die satzungsmäßige Selbstbestimmung den nötigen Spielraum, um Kapitalgeber einzubinden und gleichzeitig die Eigenständigkeit der jeweiligen Organisation zu wahren.
Bedeutung für die Agrar- und Ernährungswirtschaft
Die Diskussion um das Genossenschaftsrecht betrifft einen wesentlichen Pfeiler der landwirtschaftlichen und lebensmittelwirtschaftlichen Wertschöpfung in Deutschland. Als Bundesverband vertritt der DRV die Interessen von 1.635 Mitgliedsunternehmen. Diese Betriebe beschäftigen rund 110.000 Mitarbeiter und erwirtschaften in der Agrar- und Ernährungswirtschaft einen Gesamtumsatz von 77,8 Mrd. Euro.
Investitionsstau entsteht selten durch fehlendes Kapital, sondern durch Vorgaben, die den Zugang verengen. Der aktuelle Gesetzentwurf würde investierende Mitglieder auf höchstens die Hälfte aller Mitglieder begrenzen — für viele Genossenschaften ein Risiko für laufende Transformationsvorhaben. Unsere Checkliste zeigt, welche Finanzierungswege Ihnen heute offenstehen und wie Sie sich für die parlamentarische Debatte aufstellen. Checkliste Eigenkapital-Finanzierung jetzt abrufen
Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund fordert die Organisation im weiteren parlamentarischen Verfahren entsprechende Anpassungen am Gesetzestext. Um die Zukunftsfähigkeit der genossenschaftlichen Strukturen nachhaltig zu sichern, sei es entscheidend, den Zugang zu Eigenkapital und zukunftsgerichteten Investitionen nicht durch bürokratische Vorgaben zu verengen, sondern die bewährte Autonomie der Mitgliederversammlungen bei Satzungsfragen zu stärken.
