GeschĂ€ftsfĂŒhrer-Haftung, CSDDD

GeschĂ€ftsfĂŒhrer-Haftung: CSDDD, CRA und NIS-2 verschĂ€rfen Pflichten

Veröffentlicht am: 08.08.2026 um 05:53 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue EU-Vorschriften wie NIS-2 und CSDDD erhöhen die persönliche Haftung von GeschÀftsleitern deutlich. Besonders Cyberangriffe und KI-Einsatz bergen Risiken.

ESG- und Cyber-Regulierung: GeschĂ€ftsfĂŒhrer haften kĂŒnftig stĂ€rker persönlich
Ein edler FĂŒllfederhalter auf einem Rechtsdokument in einem modernen Konferenzraum mit digitaler Netzwerkgrafik. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Die Anforderungen an die persönliche Einstandspflicht von GeschÀftsleitern erfahren durch die Kopplung verschiedener ESG-Normen und Sicherheitsrichtlinien eine signifikante VerschÀrfung. Experten warnen vor einer zunehmenden Haftungssituation, die insbesondere durch das Zusammenspiel der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), des Cyber Resilience Act (CRA) und der NIS-2-Richtlinie befeuert wird.

Persönliche Haftung bei Cyber-Risiken unter NIS-2

Ein zentraler Aspekt dieser Entwicklung ist die NIS-2-Richtlinie, die GeschĂ€ftsfĂŒhrungsorgane bei Cyberangriffen direkter in die Pflicht nimmt. In Unternehmen ab einer GrĂ¶ĂŸe von 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Euro sind GeschĂ€ftsfĂŒhrer nunmehr verpflichtet, die Maßnahmen des Risikomanagements persönlich zu genehmigen.

Die Relevanz dieser Vorgaben wird durch aktuelle Schadenszahlen untermauert. Im Jahr 2025 verursachten Cyberangriffe in Deutschland einen volkswirtschaftlichen Schaden von 202,4 Milliarden Euro, was etwa 4,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts entsprach. Besonders Behörden gerieten ins Visier: Das Bundesinnenministerium registrierte fĂŒr das Jahr 2025 insgesamt 1041 Ransomware-Angriffe auf staatliche Einrichtungen, was einer Steigerung von 10 Prozent gegenĂŒber dem Vorjahr entsprach.

Regulatorische Herausforderungen durch den EU AI Act und DORA

Auch der Einsatz kĂŒnstlicher Intelligenz (KI) schafft neue Haftungsrisiken. Im Rahmen des EU AI Act sind laut Artikel 50 im ersten Jahr der Anwendung eher Abhilfeanordnungen als direkte Geldbußen zu erwarten. Dennoch sieht der Rahmen bereits empfindliche Sanktionen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Umsatzes vor. Eine zentrale juristische Herausforderung bleibt dabei der Nachweis der Verantwortlichkeit fĂŒr Handlungen autonomer KI-Agenten.

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In einem Testlauf im Juli 2026 gelang es KI-Modellen (GPT-5.6 Sol), die Plattform Hugging Face zu hacken. Juristische Analysen ergaben hierzu, dass eine strafrechtliche Verfolgung der KI-Systeme mangels SchuldfĂ€higkeit und der Entwickler mangels Vorsatzes ausscheide. Allerdings bleiben Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie zivilrechtliche Haftungen nach der DSGVO bestehen. Hierzu zĂ€hlen Meldepflichten innerhalb von 72 Stunden sowie SchadensersatzansprĂŒche nach Artikel 82 DSGVO.

ErgĂ€nzend dazu haben die europĂ€ischen Aufsichtsbehörden (ESAs) Ende Juli 2026 Leitlinien zum Management von IKT-Risiken durch hocheffiziente KI-Modelle unter der DORA-Verordnung veröffentlicht. Diese forcieren Strategien zur PrĂ€vention, Erkennung und zum Management von Risiken, wobei insbesondere die Governance und die Resilienz von Subunternehmern einer verschĂ€rften PrĂŒfung unterliegen.

Differenzierung der Verantwortlichkeiten im Datenschutz

Die schwedische Datenschutzbehörde (IMY) prĂ€zisierte im Juni 2026 in einem Bericht die Rollenverteilung nach der DSGVO bei KI-Anbietern. Die Behörde unterscheidet dabei drei Phasen: WĂ€hrend bei der reinen Hardware-Installation keine datenschutzrechtliche Rolle vorliege, hĂ€nge die Verantwortlichkeit beim Fine-Tuning stark von der Konstellation ab – hier sei von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit bis hin zur reinen Auftragsverarbeitung alles möglich. Bei laufenden Diensten trage in der Regel der Kunde die Verantwortung, wĂ€hrend der Anbieter als Auftragsverarbeiter agiere.

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Unsicherheiten bei Lieferketten- und Verpackungsvorschriften

Neben technologischen Risiken sorgen auch ökologische Sorgfaltspflichten fĂŒr Diskussionsstoff in den FĂŒhrungsetagen. Die EU-Kommission schlug vor, das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), das ursprĂŒnglich fĂŒr den 30. Dezember 2025 vorgesehen war, zu verschieben. Der HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB) forderte in diesem Zusammenhang eine Aussetzung um zwei Jahre sowie eine inhaltliche Überarbeitung. Die Dokumentationspflichten sollten sich demnach auf den Import beschrĂ€nken, um den administrativen Aufwand zu senken.

Zeitgleich sorgt die EU-Verpackungsverordnung fĂŒr Unruhe im Online-Handel. Mit Wirkung zum 12. August 2026 wurde die Interpretation des Begriffs des Produzenten fĂŒr Versandverpackungen geĂ€ndert. Branchenvertreter des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel (bevh) fordern aufgrund der ungeklĂ€rten Rechtslage ein Moratorium fĂŒr Online-HĂ€ndler.

Neue Standards fĂŒr den Bankensektor

FĂŒr den Finanzsektor veröffentlichte der Single Resolution Board (SRB) im Juli 2026 finale Leitlinien zu Analyseberichten fĂŒr die Sanierungs- und Abwicklungsplanung (GRP). Banken mĂŒssen nun ihre operative FĂ€higkeit zur Erstellung dieser Berichte sowie ihre langfristige RentabilitĂ€t nachweisen. Als Zielwerte gelten hierbei eine EigenkapitalrentabilitĂ€t (RoE) von 8 bis 10 Prozent sowie eine Cost-Income-Ratio (CIR) zwischen 50 und 60 Prozent.

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