GeschÀftsreisen, Digitale

GeschÀftsreisen 2026: Digitale Belege, Kurtaxe, Trinkgelder neu

Veröffentlicht am: 11.06.2026 um 05:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Steuerliche Änderungen bei Bewirtung, Kurtaxe und digitalen Belegen prĂ€gen 2026 die GeschĂ€ftsreisekostenabrechnung.

GeschĂ€ftsreisen 2026: Neue Steuerregeln fĂŒr Trinkgeld und Kurtaxe
Eine Hand hĂ€lt einen Stift ĂŒber einem Reisekostenabrechnungsformular, daneben liegen Belege und ein Tablet auf einem Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt.

Wer 2026 sparen will, muss genau hinschauen.

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Trinkgelder: 100 Prozent oder nur 70 Prozent absetzbar?

Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern hĂ€ngt vom Anlass ab. Bei rein betriebsinternen Bewirtungen – etwa der Weihnachtsfeier mit Kollegen – lassen sich Trinkgelder zu 100 Prozent als Betriebsausgabe absetzen. Anders sieht es beim GeschĂ€ftsessen mit Kunden aus: Hier sind nur 70 Prozent abziehbar. Üblich ist in Deutschland ein Trinkgeldsatz von rund zehn Prozent.

Kurtaxe und Bettensteuer: Neue Regeln fĂŒr GeschĂ€ftsreisende

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtslage zur Kurtaxe geklĂ€rt. Eine automatische Befreiung fĂŒr GeschĂ€ftsreisende gibt es nicht mehr. Stattdessen entscheiden die Kommunen selbst. Wird die Kurtaxe verpflichtend erhoben, können Unternehmen sie zu 100 Prozent als Betriebsausgabe geltend machen.

Die Stadt Kiel plant wegen Haushaltslöchern eine Bettensteuer von fĂŒnf Prozent auf HotelĂŒbernachtungen. Sie soll voraussichtlich im Oktober 2026 in Kraft treten.

Digitale Belege werden Pflicht

Das Bundesfinanzministerium treibt die Digitalisierung voran. Ab dem 1. Januar 2026 mĂŒssen Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansĂ€ssig sind, ihre Nachweise elektronisch einreichen. Das lĂ€uft ĂŒber ein Portal beim Bundeszentralamt fĂŒr Steuern (BZSt).

Papierbelege werden nur noch in AusnahmefĂ€llen akzeptiert. Eine Erleichterung gibt es fĂŒr KleinbetrĂ€ge: Bei Rechnungen unter 250 Euro entfĂ€llt die Nachweispflicht komplett.

Betriebsveranstaltungen: Wann Feiern steuerlich absetzbar sind

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Ein- und Ausstandfeiern sind keine rein privaten Ereignisse. Entscheidend ist der berufliche Charakter – also Ort und Teilnehmerkreis. Bewirtungskosten fĂŒr Kollegen sind dann voll abziehbar, die 70-Prozent-Grenze greift nicht. Das Hessische Finanzgericht bestĂ€tigte dies fĂŒr eine Abschiedsfeier bei Arbeitsplatzwechsel.

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Dienstwagen: Strengere Regeln fĂŒr GeschĂ€ftsfĂŒhrer

Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer mĂŒssen bei Dienstwagen aufpassen. Ein bloßes schriftliches Privatnutzungsverbot reicht laut BFH oft nicht. Ohne wirksame Kontrollen und lĂŒckenloses Fahrtenbuch droht die Einstufung als verdeckte GewinnausschĂŒttung – besonders bei hochwertigen Fahrzeugen.

Auch wer einen Privatwagen fĂŒr Dienstreisen nutzt, steht vor HĂŒrden. Steht ein Firmenwagen zur VerfĂŒgung, lassen sich Kosten fĂŒr den Privat-Pkw kaum noch als Werbungskosten absetzen.

Aktivrente: Wenn der steuerfreie Lohnanteil die AbzĂŒge kĂŒrzt

Wer in der Aktivrente weiterarbeitet, muss mit Besonderheiten rechnen. Bleibt ein Teil des Arbeitslohns steuerfrei, werden auch die abziehbaren Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen anteilig gekĂŒrzt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt zwar voll erhalten. Reisekostenerstattungen sind aber nur fĂŒr den steuerpflichtigen Lohnanteil steuerfrei. Bei hohem steuerfreien Anteil können Werbungskosten nur noch eingeschrĂ€nkt geltend gemacht werden.

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