GKV-Reform, Teilarbeitsunfähigkeit

GKV-Reform: Teilarbeitsunfähigkeit ab 2027 in drei Stufen

Veröffentlicht: 15.07.2026 um 06:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Bundessozialgericht verneint Krankenkassenwechsel bei Rückkehr nach langer Krankheit. Neue GKV-Reform bringt Teilarbeitsunfähigkeit und höhere Zuzahlungen ab 2027.

BSG-Urteil: Kein GKV-Wechsel durch stufenweise Wiedereingliederung
Hände halten juristische Dokumente mit einem Stempel und einem Stift auf einem Schreibtisch, unscharfer Bürohintergrund. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundessozialgericht hat klargestellt: Eine stufenweise Rückkehr in den Beruf nach langer Krankheit ermöglicht keinen Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung.

In einem Grundsatzurteil vom 18. Mai 2026 (Aktenzeichen B 12 KR 6/24 R) konkretisierten die Karlsruher Richter die rechtlichen Hürden. Demnach begründet die stufenweise Wiedereingliederung kein neues Beschäftigungsverhältnis – selbst wenn das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt.

Wann ein Wechsel möglich ist

Für den Wechsel in die GKV braucht es einen neuen oder geänderten Arbeitsvertrag mit dauerhaft niedrigerem Einkommen. Im verhandelten Fall lag die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.300 Euro. Das vorübergehende Absinken des Entgelts während der Wiedereingliederungsphase reicht nicht aus.

Das Gericht betonte zudem: Ein Wechsel ist grundsätzlich nur vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Die Wiedereingliederung dient der medizinischen Rehabilitation – nicht der vertraglichen Neugestaltung des Arbeitsverhältnisses.

GKV-Reform führt Teilarbeitsunfähigkeit ein

Parallel zur Rechtsprechung verabschiedete der Bundestag am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Kernstück: Die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU) ab 2027. Bisher galten Versicherte rechtlich entweder als voll arbeitsfähig oder voll arbeitsunfähig.

Das neue Stufensystem erlaubt Ärzten, eine Arbeitsunfähigkeit in 25, 50 oder 75 Prozent festzustellen. Voraussetzung: Die Erkrankung dauert länger als vier Wochen – etwa bei Krebs oder psychischen Leiden. Arbeitgeber erhalten ein siebentägiges Widerspruchsrecht gegen die Teil-AU. Die Vergütung: In den ersten sechs Wochen volle Lohnfortzahlung, danach anteiliges Teilkrankengeld.

Ausgenommen sind Privatversicherte und Minijobber. Wirtschaftsvertreter und medizinische Fachverbände äußerten sich bereits kritisch.

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Spürbare Mehrbelastungen für Versicherte

Das Reformpaket zielt auf Einsparungen von rund 19 Milliarden Euro im Jahr 2027. Für Versicherte bedeutet das:

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf monatlich 5.812,50 Euro. Die Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel erhöhen sich um 50 Prozent – künftig fallen zwischen 7,50 und 15 Euro pro Leistung an.

Ab 2027 streicht die GKV zudem die Kosten für Homöopathie, Cannabis-Therapien und das Hautkrebs-Screening für Versicherte ab 35 Jahren. Auch der Zuschuss zum Zahnersatz sinkt.

2028 folgt eine Änderung bei der Familienversicherung: Für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern wird ein Zuschlag von 2,5 Prozent fällig – mit Ausnahmen.

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Weniger Informationspflicht für Kassen

Eine weitere Neuerung betrifft die Kommunikation bei Beitragserhöhungen. Die Pflicht der Kassen, Mitglieder individuell per Brief über höhere Zusatzbeiträge zu informieren, entfällt. Künftig reicht eine Bekanntmachung auf der Website oder im Mitgliedermagazin.

Das Sonderkündigungsrecht bleibt zwar bestehen. Verbraucherschützer kritisieren die Regelung jedoch als Aushöhlung der Versichertenrechte. Der GKV-Spitzenverband will eine zentrale Übersicht führen.

Bereits Anfang Juli beschloss der Koalitionsausschuss zudem die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung. Stattdessen soll eine Nachweispflicht für Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag kommen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein.

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