Grenzbaum-Streit in Regensburg: Berufung könnte den BGH beschäftigen
Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 20:46 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Amtsgericht Regensburg hat die Klage eines Hauseigentümers abgewiesen, der die benachbarte Eigentümergemeinschaft zur Zustimmung für das Fällen eines Grenzbaums zwingen wollte.
Wie merkur.de in einem Bericht vom 25. Oktober 2026 darlegte, stritten die Parteien um eine mindestens 60 Jahre alte Stieleiche mit einem Stammumfang von 2 m, die unmittelbar auf der Grundstücksgrenze steht. Das Gericht wies das Begehren des Klägers am 22. Juli 2025 ab.
Klimaschutz als Schranke im Nachbarrecht
Der Eigentümer hatte die Nachbarn auf Zustimmung zur Fällung verklagt, nachdem das Umweltamt der Stadt Regensburg zuvor bereits eine behördliche Fällgenehmigung für den Baum erteilt hatte. Der Kläger hatte das betreffende Grundstück im Jahr 2017 gekauft und berief sich auf die gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts.
Das Amtsgericht Regensburg hielt die Vorschrift des § 923 Abs. 2 S. 1 BGB, die grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung eines Grenzbaums einräumt, jedoch für überholt. Die Richter schlossen die Regelungslücke über eine richterliche Güterabwägung zugunsten der Eigentümergemeinschaft.
Zur Begründung verwies das Gericht auf den Klima- und Hitzeschutz als Gesundheitsschutz sowie auf das in Art. 20a GG verankerte Staatsziel zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
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Berufung eingelegt und mögliche Grundsatzbedeutung
Mit dem erstinstanzlichen Urteil ist das juristische Verfahren noch nicht abgeschlossen. Der unterlegene Eigentümer legte gegen die Entscheidung Berufung beim Landgericht Regensburg ein. Sein Anwalt Jürgen Klaus Maier rügt in dem Rechtsmittel konkrete Rechtsfehler und bemängelt eine fehlende gesetzliche Grundlage für das amtsgerichtliche Vorgehen.
Die Auseinandersetzung stößt auch in Fachkreisen auf Beachtung. Ein Rechtsanwalt sieht in dem Verfahren einen Musterfall für eine Revision zum Bundesgerichtshof, da der Fall grundsätzliche Bedeutung habe.
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Sollte sich die Auffassung etablieren, dass Umwelt- und Klimaschutzbelange über das Grundgesetz private Beseitigungsansprüche im Nachbarrecht beschränken können, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die Rechtspraxis von Grundeigentümern.
Für Eigentümergemeinschaften und Einzelbesitzer unterstreicht das Verfahren bereits jetzt, dass eine öffentlich-rechtliche Fällgenehmigung eines Umweltamts zivilrechtliche Ansprüche gegen widersprechende Nachbarn nicht ohne Weiteres ersetzt.
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Teile dieses Beitrags beruhen auf Recherchen von Merkur.
