Grunderwerbsteuer, BMF

Grunderwerbsteuer: BMF entschärft Regeln bei konzerninternen Umstrukturierungen

Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 04:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BMF passt die Grunderwerbsteuer nach einem EuGH-Urteil an. Konzerninterne Umstrukturierungen bleiben künftig häufiger steuerfrei.

Grunderwerbsteuer: BMF lockert Regeln nach EuGH-Urteil
Modernes Bürogebäude aus Glas vor blauem Himmel als Symbol für Konzernstrukturen und Steuerrecht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesfinanzministerium entschärft die Grunderwerbsteuer bei konzerninternen Umstrukturierungen. Hintergrund ist ein EuGH-Urteil, das die deutsche Praxis in Teilen gekippt hatte.

EuGH-Urteil erzwingt Kurswechsel

Die Finanzverwaltung reagiert auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache NOVA IBEROMOLDES. Die Richter hatten entschieden: Grunderwerbsteuer auf bestimmte Umstrukturierungen verstößt gegen die EU-Kapitalsammelrichtlinie.

Das BMF legte nun per Information vom 29. Juli fest, wann Anteilsübertragungen künftig steuerfrei bleiben. Begünstigt sind etwa schlichte Einlagen, Down-Stream- und Side-Stream-Einbringungen sowie Spaltungen und Verschmelzungen. Entscheidend: Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft müssen gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden.

Das Ministerium zieht dabei keinen Unterschied mehr zwischen neuen oder bereits bestehenden Anteilen als Gegenleistung. Ziel: Konzerninterne Umstrukturierungen sollen nicht durch zusätzliche Steuerlasten ausgebremst werden.

BFH bleibt streng bei Formalia

Weniger großzügig zeigt sich der Bundesfinanzhof bei nationalen Vorgaben. In einem Urteil vom 8. Oktober 2025 versagte er die Steuerbefreiung bei der Einbringung von Anteilen in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft. Grund: Die gesetzliche Vorbehaltsfrist wurde nicht eingehalten. Sie betrug damals fünf Jahre – inzwischen sind es zehn.

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Auch beim Begriff des Rechtsträgers bleiben die Richter streng. Eine Gruppe natürlicher Personen, die nach Auflösung einer Erbengemeinschaft nicht in einer Gesellschaft organisiert ist, gilt laut BFH-Urteil vom 8. April 2026 nicht als begünstigter Rechtsträger. Die Konzernklausel greift hier nicht.

Erbschaftsteuer: Neue Urteile, höhere Belastung

Auch bei der Erbschaftsteuer gibt es Bewegung. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 2. Juni 2026: Land- und forstwirtschaftliche Flächen, die eine Kapitalgesellschaft an Dritte verpachtet, gelten nicht als schädliches Verwaltungsvermögen. Das erleichtert die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen.

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Das BMF übernimmt zudem ein BFH-Urteil vom 11. März 2026 in seine Anwendungsliste: Anwaltskosten für eine Teilungsversteigerung zur Auflösung einer Erbengemeinschaft sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Doch Vorsicht: Durch das Jahressteuergesetz 2022 und die reformierte Immobilienwertermittlungsverordnung liegen die steuerlichen Immobilienwerte näher an den Marktpreisen. Bei unveränderten Freibeträgen steigt die Belastung faktisch – die Nachfolgeplanung wird damit zur Pflichtaufgabe.

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