Grunderwerbsteuer: BMF lockert Regeln für Umstrukturierungen ab Juli
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 09:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesfinanzministerium reagiert auf ein EuGH-Urteil und lockert die Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen. Zeitgleich sorgt der Bundesfinanzhof für Klarheit bei Einbringungen und verdeckten Gewinnausschüttungen.
Grunderwerbsteuer: Neue Spielregeln für Umstrukturierungen
Die Finanzverwaltung hat am 29. Juli 2026 auf die EuGH-Rechtsprechung reagiert. Der Gerichtshof hatte am 4. Juni 2026 (Az. C-837/24) entschieden: Grunderwerbsteuer auf Anteilsübertragungen bei bestimmten Umstrukturierungen verstößt gegen Unionsrecht.
Nach den neuen BMF-Vorgaben gelten spezifische Erwerbsvorgänge nun als begünstigte Umstrukturierungen im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie – sofern Gegenleistungsanteile gewährt werden. Betroffen sind unter anderem Einlagen, Einbringungen, Spaltungen und Verschmelzungen.
Doch die Lockerung hat ihre Tücken: Fristen bleiben kritisch. Der BFH machte das am 8. Oktober 2025 (Az. II R 33/23) deutlich. Eine grundbesitzende Gesellschaft war in eine frisch gegründete Kapitalgesellschaft eingebracht worden – die Steuerbefreiung scheiterte an den damals geltenden Vorbehaltsfristen.
Betriebseinbringungen: Was Unternehmer beachten müssen
Wer einen freiberuflichen Betrieb in eine Kapitalgesellschaft einbringt, steht vor einem Wechsel der Gewinnermittlungsart: Aus der Überschussrechnung wird der Betriebsvermögensvergleich. Das hat weitreichende Folgen.
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Die übernehmende Gesellschaft hat ein Wahlrecht: Sie kann Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert fortführen oder höher – bis zum Teilwert – ansetzen. Wer als Einbringender von Freibeträgen oder ermäßigter Besteuerung profitieren will, muss aufpassen: Diese Vergünstigungen greifen nur, wenn die Gesellschaft nicht die Buchwerte fortführt, sondern den gemeinen Wert oder Teilwert ansetzt.
Der BFH präzisierte zudem mit Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. I R 13/22) die Anwendung des § 50i EStG. Die Steuerverschonung setzt voraus: Wirtschaftsgüter müssen tatsächlich von außen in das Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft eingebracht werden – und zum Überführungszeitpunkt müssen stille Reserven existieren.
Verdeckte Gewinnausschüttungen: Diese Fallstricke lauern
Gründungsaufwendungen ohne explizite gesellschaftsvertragliche Regelung? Das werten Finanzbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Auch Übernahmen über den vereinbarten Betrag hinaus sind riskant. Eine nachträgliche Heilung durch Satzungsänderung nach der Handelsregister-Eintragung? Laut BFH nicht möglich.
Ähnlich heikel: Verrechnen Gesellschafter Anteile mit bestehenden Forderungen, unterstellt das Finanzamt eine vGA in Höhe der aufgegebenen Darlehensforderung.
Beim Thema Einlagen hat der BFH im Frühjahr 2025 (Urteil vom 25. Februar 2025, Az. VIII R 22/22) klargestellt: Bei einer wirtschaftlichen Neugründung lebt eine ursprüngliche Einlageforderung nicht wieder auf – die Einlage ist im steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Ausschüttungen daraus mindern die Anschaffungskosten der Beteiligung. Erst wenn sie diese übersteigen, entsteht steuerpflichtiger Gewinn.
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Kapitalerträge: Was bei Auflösung und Umwandlung gilt
Die gesetzlichen Regelungen erfassen alle Wertzuwächse bei Kapitalanlagen. Als Veräußerung gelten auch Einlösung, Rückzahlung oder verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft. Bezüge nach Auflösung einer Körperschaft zählen als Einkünfte aus Kapitalvermögen – außer es handelt sich um die Rückzahlung von Nennkapital.
Für Vermögensübertragungen an Anteilseigner bestimmter Körperschaften wie Vereine oder Stiftungen existiert ein spezieller Einkommensteuertatbestand. Diese Leistungen unterliegen einem Kapitalertragsteuer-Einbehalt von 25 Prozent und werden seit 2009 mit dem Abgeltungsteuersatz besteuert. Das Ziel: Gleichstellung mit klassischen Gewinnausschüttungen.
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